M G7. 865
11. für die ärztlichen Amtshandlungen zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 27 Sep-
tember 1862 über Leichentraneporte 1—5 Mark,
12. für Untersuchung einer Apotheke auf Parteiantrag 20—30 Mark.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Advocatengebührenordnung für die Landestheile
diesseits des Rheins vom 15. December 1852 betr.
Cndwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Advocatengebührenordnung für die Landestheile
diesseits des Rheins vom 15. December 1852, soweit dieselbe noch in Kraft besteht, mit
Rücksicht auf die mit dem 1. Januar 1876 stattfindende Einführung der Reichswährung einer
Revision unterziehen zu lassen und verordnen demgemäß, was folgt:
KG. 1.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in F. 2 werden sämmtliche noch geltende Gebührensätze
der Verordnung vom 15. December 1852 nach dem Maßstabe von einem Gulden zu zwei
Mark umgewandelt.
8. 2.
Bei den Gebühren in Strassachen (Ziffer IV der Verordnung vom 15. December 1852)
kommen für die Vertheidigung in öffentlicher Sitzung in Ansatz:
1. Vor den Schwurgerichten:
a) für einen halben Tag 10—25 +
b) für einen ganzen Tag 20—50 =
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