Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

67. 867 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Einführung der Reichswährung, hier einige Gebühren 
im gerichtlichen Dienste der Pfalz betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir finden Uns aus Anlaß der bevorstehenden Einführung der Reichswährung bewogen, 
zu bestimmen, was folgt: 
81. 
Die Gebühren der Gerichtsschreiber der Pfalz in Civil- und Strafsachen, desgleichen die 
Werthfätze, nach welchen sich diese Gebühren berechnen, werden in der Art festgesetzt, daß 
an die Stelle eines Gulden 1 Mark 80 Pfennig, 
eines Kreuzers 3 Pfennig und 
eines halben Kreuzers 1 1½ Pfennig 
*i 
zu treten haben. 
Bei Berechnung dieser Gebühren bleiben Bruchtheile eines Pfennigs außer Ansatz, und 
werden Pfennigbeträge, welche nicht das Vielfache der Zahl fünf bilden, bis zu dem nächsten 
Vielfachen von fünf erhöht. 
K. 2. 
Nach der in Absatz 1 des vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Welse bestimmen sich 
auch diejenigen Gebühren, welche auf Grund folgender, in der Pfalz geltender Vorschriften 
zu beziehen sind, nämlich: 
-a) der von den Strafrechtskosten handelnden französischen Decrete vom 18 Juni 1811 
und 7. April 1813, 
b) der Kostenregulative zum revidirten Forststrafgesetze für die Pfalz vom 23. Mal 1846, 
R0) des Artikel VI der Allerhöchsten Verordnung vom 5. August 1817 über die 
Verification der Register des Civilstandes im Rheinkreise, 
137°
	        
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