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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Einführung der Reichswährung, hier einige Gebühren
im gerichtlichen Dienste der Pfalz betr.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir finden Uns aus Anlaß der bevorstehenden Einführung der Reichswährung bewogen,
zu bestimmen, was folgt:
81.
Die Gebühren der Gerichtsschreiber der Pfalz in Civil- und Strafsachen, desgleichen die
Werthfätze, nach welchen sich diese Gebühren berechnen, werden in der Art festgesetzt, daß
an die Stelle eines Gulden 1 Mark 80 Pfennig,
eines Kreuzers 3 Pfennig und
eines halben Kreuzers 1 1½ Pfennig
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zu treten haben.
Bei Berechnung dieser Gebühren bleiben Bruchtheile eines Pfennigs außer Ansatz, und
werden Pfennigbeträge, welche nicht das Vielfache der Zahl fünf bilden, bis zu dem nächsten
Vielfachen von fünf erhöht.
K. 2.
Nach der in Absatz 1 des vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Welse bestimmen sich
auch diejenigen Gebühren, welche auf Grund folgender, in der Pfalz geltender Vorschriften
zu beziehen sind, nämlich:
-a) der von den Strafrechtskosten handelnden französischen Decrete vom 18 Juni 1811
und 7. April 1813,
b) der Kostenregulative zum revidirten Forststrafgesetze für die Pfalz vom 23. Mal 1846,
R0) des Artikel VI der Allerhöchsten Verordnung vom 5. August 1817 über die
Verification der Register des Civilstandes im Rheinkreise,
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