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Bekanntmachung, die Verwendung von Stempelmarken bei den Anwaltsacten in den Landestheilen
rechts des Rheins betreffend.
Staatsministerium der Finanzen.
Im CK. 4 der Bekanntmachung vom 11. ds. Mts. Nr. 18300 (Gesetz= und Verordnungs=
Blatt S. 781 und Fin.-Min.-Bl. Seite 313) wurden die Vorschriften über die Verwendung
von Stempelmarken bezüglich jener Schriftstücke erlassen, welche erst durch die Einreichung oder
Vorzeigung bei einer Behörde stempelpflichtig werden.
Nachdem jedoch die Acte der Advocaten, deren Anträge, Erklärungen, Zugeständnisse,
Denkschriften, Anschlagzettel im Subhastatlonsverfahren, Kostenverzeichnisse und sonstige Schrift-
sätze gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 2 1. Juni 1870, einige provisorische Bestimmungen über
die Tar= und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, bisher auf vorschrifts-
mäßigem Stempelpapier zu fertigen waren und daher deren Stempelpflicht nicht erst mit der
Uebergabe bei Gericht, welche in manchen Fällen unterbleibt, sondern zugleich mit der Ferti-
gung eintritt, so wird im Einverständniß mit dem k Staatsministerium der Justiz zur Controle
rechtzeitiger Verwendung sowie zur Verhütung mißbräuchlicher Wiederverwendung der Stempel-
marken hiemit angeordnet, daß alle Hauptausfertigungen und Abschriften sammt Beilagen der
ehengenannten Schriftstücke der k. Advocaten im Civilprozesse und zwar ohne Unterschied, ob
die Vorzeigung oder Zustellung unmittelbar bei Gericht, oder von Anwalt zu Anwalt, oder an
eine Partel, oder an einen Gerichtsvollzieher erfolgt — noch vor der Expedition mit
den vorschriftsmößigen Stempelmarken versehen und letztere zugleich von dem ausfertigen-
den Advocaten casstrt werden müssen.
Die Casstrung der Stempelmarken hat in der Weise zu geschehen, daß ein Theil des
Datums des Schriftstückes (Tag und Monat) durch die Mitte der Stempelmarke, dagegen ein
welterer Theil sowie die Ortsbezeichnung ouf das die Marke rechts und links umgebende Pa-
pier geschrieben wird und außerdem der Advocat seinen Namen oder Namenszug in der Art
eigenhändig beifügt oder mittels eines Farbdruckstempels beifügen läßt, daß ein Theil desselben
auf die Marke selbst und ein Theil auf das dieselbe umgebende Papier zu stehen kommt.
Bei dem Cassirungsvermerk ist darauf zu sehen, daß der Tag und ein Theil des Monats
der Fertigung in den weißen, ovalen Wappenschild der Stempelmarke geschrieben wird.
Siünd einem Schriftstück mehrere Stempelmarken aufgeklebt, so muß jede derselben wenig-
stens zur Hälfte durchschrieben und theilweise mit dem Namen, Namenszug oder Firmenstempel
versehen sein.