Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876. *) 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 1. April 1875 in Sachen des Peter 
Höß, Bauers von Rottach, gegen den k. Fiscus, Widerspruch gegen eine Vollstreckung, hier den 
bejahenden Competenzconflict hschen der k. Negierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, und 
dem k. Landgerichte Tegernsce betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Peter Höß, Bauers von 
Rottach, gegen den k. Fiscus, Widerspruch gegen eine Vollstreckung, hier den bejahenden 
Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, und dem 
k. Landgerichte Tegernsee betreffend, zu Recht: 
daß zur Entscheidung der vorliegenden Widerspruchsklage die Gerichte zuständig seien. 
Gründe. 
Peter Höß, Hagnbauer in Enterbach, k. Landgerichts Tegernsee, verkaufte laut nota- 
riellen Vertrages vom 8. October 1872 sein Anwesen Hs.-Nr. 84 in Enterbach an den Pri- 
vatler Johann Dosch in München um den Preis von 46,500 fl. 
Hliebei wurde vereinbart, doß der nach sofort erfolgter Baarzahlung von 11,500 fl. ver- 
bleibende Kaufschillingsrest von 35,000 fl., für welchen eine Hypothekbestellung nicht verlangt 
wurde, binnen 8 Tagen baar erlegt werden solle; die Kosten der notariellen Beurkundung des 
Vertrages übernahm Johann Dosch. 
In einer weiteren notariellen Urkunde vom 23. October 1872 bekannte Peter Höß an 
oben erwähntem Kaufschillingsreste von 35,000 fl. den Betrag von 22,550 fl. bezahlt erhalten zu 
haben und wurde bezüglich des noch verbleibenden Betrages von 12,550 fl. abändernd bestimmt, 
daß derselbe mit fünf Precent zu' verzinsen, gegen halbjährige Kündigung zahlbar und auf 
den Kaufsobjecten an ausschließend erster Stelle hypothekarisch zu versichern sei. 
Für diesen Vertragsnachtrag wurde eine Taxe von 18 kr. und ein Stempel von 3 kr. 
in Ansatz gebracht, welcher Ansatz jedoch im Revisionswege beanstandet und in der Erwägung, 
daß fraglicher Nachtrag als selbstständiges Rechtsgeschäft zu betrachten sei, durch Entschließung 
der k. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, vom 9. October 1873 dahin abge- 
ändert wurde, daß über Abzug der bereits verrechneten Gebühren 51 fl. 34½ kr. Taxen und 
22 fl. 57 kr. Stempelgebühren nachzuholen selen. 
*) Ausgegeben zu Mllachen, den 12. Mai 1875. 
 
	        
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