Das k. Rentamt Miesbach beauftragte hierauf unter'm 18. November 1873 die Ge-
meindeverwaltung Rettach, von dem Verkäufer Peter Höß die Summe von 74 fl. 36 ½ kr.
unter Exccutionsandrohung zu erholen; da aber Peter Höß die Bezahlung mit der Erklärung
verweigerte, deß nicht er, sondern der Käufer Johann Dosch taxrflichtig sei, requirirte das
Rentamt Miesbach mit Schreiben vom 3. December 1873 das Stadtrentamt München, unter
Vollstreckbarerklärung des betreffenden Ausstandsverzeichnisses obige Summe von Johann Dosch
beizutreiben.
Da jedoch Johann Dosch keine Zahlung leistete und die unter'm d0. December 1873
bei ihm versuchte Auspfändung wegen Nichtvorhandenseins pfändbarer Gegenstände zu keinem
Resultate führte, erließ das k. Rentamt Miesbach unter'm 14 Januar 1874 neuerliche Zah-
lungs-Ausforderung an Peter Höß, worauf dieser eine von dem k. Advccaten Will gefer-
tigte Beschwerde unter'm 25. pr. 27. Februar 187. bei dem Rentamte Miesbach einreichte,
in welcher er gltend machte, daß nach dem Vertrage vom 8. October 1872 der Käufer Johann
Dosch als taxpflichtig erscheine, daß dieser am 23. October 1872 das Anwesen zu Enterbach
weiter an den Holzhöndler Weiß in Tegernsee verkauft habe, daß der Kaufschilling an die
Dosch'’sche Gantmasse auebezahlt sei und daher dieser von dem Rentamte als Zahlungsmittel
in Anspruch genommen werden könne.
Gleichwohl ließ das Rentamt Miesbach unter'n 9. März 1874 den Peter Höß wegen
des fraglichen Taxrückstandes auspfänden und wurde von dem Rentamtsdiener eine Kuh im
Werthe von 150 fl. mit Beschlag belegt.
Durch Act des Gerichtsvollziehers Weniger von Miesbach ließ nun Peter Höß dem
k. Rentbeamten Mor Wittenbauer von Miesbach am 12. März 1874 eine Klage zustellen,
in welcher gegen die rentamtliche Vollstreckung Widerspruch erhoben und das k. Landgericht
Tegernsce als Vollstreckungsgericht gebeten wurde, die auf Betreiben des k. Rentamts Miesbach
gegen Höß vorgenommene Pfändung alsenichtig aufzuheben und den k. Flscus in alle Kosten
zu verurtheilen, eventuell jedenfalle die Einstellung der Vollstreckung bis zur instanzmäßigen
Entscheidung der eingereichten Taxbeschwerde anzuordnen.
Zur Begründung dieser Bitten focht der Widerspruchskläger die von dem k. Rentamte
Miesbach gefertigte vollstreckbare Urkunde wegen Mangels der seine Taxpflicht begründenden
thatsächlichen Voraussetzung als falsch an und berief sich darauf, daß er am 25. Februar 1874
gegen das executionsweise Vorgehen des Rentamts Miesbach Beschwerde zur k. Regierung von