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der Gerichte auszusprechen beantragte, der k. Generalstaatsanwalt dagegen den mottvirten Antrag
stellte, auszusprechen, daß in der Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Die oberstrichterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:
Widerspruchskläger Peter Höß bestreitet in seiner Klage vom 12. März 1874 die Recht-
mäßigkeit der gegen ihn eingeleiteten Vollstrickung aus zwei Gründen, nämlich:
1) wegen angeblichen Mangels seiner Taxpflichtigkeit,
2) weil seine an die k. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, gegen das
Vorgehen des k. Rentamts Miesbach am 25. Februar 1874 eingereichte Beschwerde
noch nicht verbeschieden sei.
Was nun den ersten Klagegrund betrifft, so kann im Hinblicke auf die Natur des strit-
tigen Verhältnisses, sowie auf positive gesetzliche Bestimmungen es keinem Zweifel unterliegen,
daß die Würdigung dieses Klagegrundes der Zuständigkeit der Gerichte entrückt ist.
1) Tax. und Stempelgebühren gehören schon nach ihrer rechtlichen Natur zu den Staats-
Abgaben und beruht die Verbindlichkeit zu ihrer Entrichtung nicht auf einem privatrechtlichen
Verhältnisse zum Staate, sondern dieselben gründen sich im öffentlichen Rechte.
2) Gemäß §&. 89 der höchsten Verordnung vom 17. December 1825, den Geschästskreis
der obersten Verwaltungsstellen betreffend, ist den Kammern der Finanzen die Sorge für den
richtigen Vollzug des Tax= und Stempelgesetzes zugewiesen und in den S§. 88 — 90 der
höchsten Verordnung vom 9. December 1825, die Formation und den Wirkungskreis der
Ministerien betreffend, ist die oberste Leitung über die Erhebung sämmtlicher für Staatszwecke
bestehenden directen und indirecten Abgaben, insbesondere bezüglich des gesammten Tax= und
Stempelwesens dem k. Finanzministerium übertragen.
Insbesondere aber bestimmt Art. 45 des hier zur Anwendung kommenden Gesetzes vom
28. Mai 1852 über das Taxregulativ, daß Streitigkeiten über Taxpflichtigkeit oder die Größe
der zu erhebenden Taxen in erster Instanz von den k. Regierungs-Finanzkammern, in II. und
letzter Instanz von dem k. Staatsministerium der Finanzen zu entscheiden seien.
Dieser Artikel enthält, wie die Motive zu dem betreffenden Entwurfe besagen, nicht eine
bloße Verwaltungsmaßregel zur Sicherung und Beschleunigung der Tarerhebung mit allenfall-
sigem Vorbehalte einer näheren Untersuchung oder weiteren Entscheidung über das streitig ge-
wordene Taxgefäll durch eine höhere Stelle oder durch die Gerichte, sondern eine kategorische
Competenzbestimmung.
Hienach erhellet, daß die Würdigung des ersten Klagegrundes der Zuständigkeit der Ge-