Bell. II. 7
Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1875.)
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 1. April 1875 in Sachen der Morkt-
gemeinde Schwand gegen den k. Fiscus wegen Wegbaulast, hier den bejahenden Competen#conflict
zwischen dem k. Stadt= und Landgerichte Schwabach und der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer
des Innern, betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreiches in Sachen der Marktgemeinde Schwand
gegen den k. Fiscus wegen Wegbaulast, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen dem
k. Stadt= und Landgerichte Schwabach und der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des
Innern, betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Gründe.
Im Bereiche des k. Bezirksamtes Schwabach befindet sich ein Fohrweg, welcher von dem
Marktflecken Schwand nach dem Dorfe Harlach durch zwei Staatswaldungsparcellen „Herren-
schächtlein und Finsterlohe“ führt. Dieser Weg theilt sich in der Staatswaldung in einen
älteren und neueren Weg, welche in einiger Entfernung sich beinahe parallel laufen, von denen
der neuere aber um 16 Meter kürzer ist, als der ältere, welch' letzterer übrigens zum Fahren
nicht mehr geeignet, weil er durch Quergräben durchrogen ist. Der neue Weg wurde vom
k. Forstamte angelegt, führt im Forstamte Finsterlohe durch den sogenannten kothigen Weiher,
eine sumpfige Stelle, und ist dort in sehr schlechtem Zustande. Die Forstorte Finsterlohe und
Herrenschächtlein waren früher keiner bestimmten Flurmarkung zugetheilt; durch Beschluß des
Bezirksamtes Schwabach vom 7. Februar 1872 wurde jedoch ausgesprochen, daß der Forstort
Finsterlohe zur Flurmarkung von Schwand gehöre und daß das Staatsärar zu den Gemeinde-
umlagen dieser Marktgemeinden bezüglich der bezeichneten Waldungen beizutragen habe.
Vom Oberförster zu Schwand mehrmals aufgefordert, die über den sogenannten kothigen
Weiher im Staatswalddistricte Finsterlohe führende Strecke des Schwand-Hualacher Ortsver-
bindungsweges durch Auswerfen der Seitengräben und Ueberschotterung mit klein geschlagenen
Steinen fahrbar herzustellen und hiemit den Neubau des dortigen Brückchens zu verbinden,
sowie den weiter von dieser Stelle an gegen Schwand zu führenden Fahrweg stellenweise in
Glaben zu legen und theilweise mit Steinen aufzufüllen, auch die Fahrgeleise darauf einzuebnen,
*) Ausgegeben z Mürchen, den 12. Mai 1875.