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versagte die Marktgemeinde Schwand dieser Aufforderung Folge zu leisten, weshalb das
k. Forstamt Laurenzi zu Nürnberg am 18. Jänner 1873 bei dem k. Bezirksamte Schwabach
den Antrag stellte, genannte Marktgemeinde zur baldigen Herstellung der bezeichneten, sowohl
inner= als außerhalb der Staatswaldungen vorzunehmenden Wegarbeiten anzuweisen.
Die Marktgemeindeverwaltung Schwand, hierüber zur Erklärung aufgefordert, erklärte am
29. ejusd. durch ihren Bürgermeister, daß sie sich nicht für schuldig halte, diesen Weg
zu unterhalten, indem derselbe vom k. Forstrevier Schwand vor 20 — 30 Jahren neu her-
gestellt worden und nun der Gemeindeverbindungsweg von Schwand nach Harlach sei, während
der frühere Gemeindeverbindungsweg jetzt nur noch als Fußweg benützt werde, indem ferner
seit der Herstellung des neuen Weges solchen das k. Forstkrar immer allein unterhalten habe.
Das k. Forstamt, hievon in Kenntniß gesetzt, äußerte sich unter'm 12. Februar 1873 dahin,
daß, nachdem das Staatsärar in Kraft des bezirksamtlichen Beschlusses vom 7. Februar 1872
bezüglich des in der Flurmarkung Schwand gelegenen Staatswaldes Finsterlohe zu den Gemeinde-
umlagen von Schwand concurriren müsse, es der Ansicht sei, daß die Unterhaltung der Orts-
verbindungswege in dieser Staatswaldung in der Verbindlichkeit der Gemeinde Schwand gelegen
sei, dagegen das Aerar nur zu den in Folge jener Verbindlichkeit nothwendig werdenden Gemeinde-
umlagen beigezogen werden könne, weshalb auf obigem Gesuch verharrt werde.
Das Bezirksamt faßte nun am 15. Februar 1873 Beschluß dahin, daß die Marktgemeinde
Schwand verpflichtet sei, den Weg von Schwand nach Harlach zu unterhalten. Dieser be-
zirksamtliche Beschluß wurde auf von der Gemeinde Schwand dagegen ergriffene Berufung von der
k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, wegen mangelnden Gehörs des Staats=
ärars aufgehoben und nachdem das Bezirksamt Schwabach die Sache weiter instruirt,
namentlich auch ein technisches Gutachten über fraglichen Weg vom Bauamtsassistenten Müller
in Weißenburg, eine weitere Erklärung des Forstamtes Laurenzi und des Bürgermeisters zu
Schwand und endlich eine Erklärung des k. Fiscalots von Mittelfranken vom 6. August 1873
erholt hatte, faßte es am 16. August 1873 neuerlichen Beschluß dahin:
„es sei die Marktgemeinde Schwand schuldig, den Weg von Schwand
nach Harlach zu unterhalten und zwar den sogenannten neuen Weg, welcher
in Folge der Rectification des k. Forstärars zur Zeit befahren wird.“
Dieser Beschluß stützt sich auf die Folgerung,
1) daß der fragliche Weg unbestritten ein Gemeindeverbindungsweg ist,