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meinde Schwand gründe ihren Anspruch, daß der Weg vom Aerar unterhalten werde, darauf,
daß dieses den Weg seit mehr als 44 Jahren unterhalten habe; dieser Beweis lasse sich nur
durch die ältesten Männer führen; da aber die Vorbereitungen zur Klagestellung noch einige
Zeit in Anspruch nähmen, so stehe zu befürchten, daß jene Beweismittel verloren gehen.
Es wurden nun 11 Personen als Zeugen benannt und auf Grund der Bestimmungen
der P.-O. von 1869 Art. 347 und 348 Abs. 2 gebeten, diese Personen zum ewigen Ge-
dächtniß zu vernehmen und zu diesem Behufe Tagsfahrt anzuberaumen.
Durch landgerichtliche Verfügung vom 26. Jänner 1874 wurde zur Vernehmung der
von der Gemeinde Schwand bezeichneten Zeugen Termin auf den 9. Februar 1874 bezielt
und Antragstellerin hievon in Kenntniß gesetzt; der k. Regierung von Miittelfranken,
Kammer des Innern, zu Ansbach, als Vertreterin des Forstärars, aber auf Betreiben der Ge-
meindeverwaltung Schwant durch den Gerichtsvollzieher erst unter'm 20. Februar 1874 von
obigem Antrag und der darauf ergangenen landgerichtlichen Verfügung mit dem Bemerken Nach-
richt gegeben, daß zur Vernehmung der Zeugen zum ewigen Gedächtniß neuer Termin auf den
2. März 1874 anberaumt worden sei.
Die eidliche Vernehmung der 11 aufgerufenen Zeugen durch den Stadt= und Landrichter
Roidl erfolgte am 9. Februar und 2. März 1874, wobei sich von Seiten der Puteien nur
ein Vertreter der Gemeinde Schwand einfand.
In der vom Gerichtsvollzieher den Zeugen am 31. Jänner 1874 zugestellten Ladungs-
urkunde wurde ihnen kundgegeben, daß sie darüber vernommen werden sollten, daß der soge-
nannte Harlacher Weg, soweit er von Pl.-Nr. 909 aus durch die Staatswaldung geht, und
zwar ebensowohl der alte als der neue Weg, auf mehr denn 44 Jahre zurück stets vom k. Forst-
amte unterhalten und daß namentlich der neue Weg von letzterem unterhalten worden set.
Noch vor dem zweiten Zeugenverhörstermine, am 26. Februar 1874, lief bei dem k.
Stadt= und Landgerichte Schwabach eine Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern, ein, worin unter Hinweisung auf den von der Gemeinde Schwand er-
hobenen Antrag auf Zeugenverhör zum ewigen Gedächtnisse die Behauptung aufgestellt wurde,
daß über die Pflicht zum Bau und zur Unterhaltung des Gemeindeverbindungsweges von Schwand
nach Harlach bereits rechtskrästige Entscheidung der administrativen Behörden vorliege, daß übrigens
dem Stadt= und Landgerichte Schwabach als Justizbehörde die Zuständigkeit zur Vornahme der
beantragten Zeugenvernehmung mangle, weil das streitige Verhältniß einen öffentlichen Weg und
dessen Unterhaltung betreffe und sowohl zur Vornahme der Sachinstruction als Entscheidung