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Gemeinde Befreiung von fraglicher Baulast angestrebt wurde, unzweifelhaft bie Gerichte in der
Sache competent sein müßten.
Diese Zuständigkeit oberstrichterlich auszusprechen, wurde in der Denkschrift gebeten.
Unter'm 22. Juni 1874 legte das Stadt= und Landgericht Schwabach die bei ihm er-
laufenen Acten und am 4. Juli dess. Is. auch die bei dem k. Bezirksamt Schwabach er-
wachsenen von dort requirirten Acten anher vor.
Heute kam die Sache zum Aufrufe.
Von Seiten der Parteien hatte sich, obgleich die Kundgabe des heutigen Verhandlungs-
termins an die Parteivertreter erfolgte, wie zu den Acten nachgewiesen ist, Niemand eingefunden.
Der ernannte Berichterstatter, Rath Braun, trug den Sachverhalt vor, wobei die wich-
tigeren Actenstücke verlesen wurden.
Hierauf ergriff der k. Generalstaatsamwalt das Wort und stellte den motivirten Antrag,
auszusprechen, daß in dieser Sache die Verwaltungsstellen zuständig seien.
Diesem Antrage war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Was zunächst die formelle Frage betrifft, ob der von der k. Kreisregierung angeregte
Competenzconflict nicht als verfrüht erscheine, weil eine Klage vor den Gerichten noch gar nicht
erhoben ist und das Landgericht in seiner auf die Denkschriftvorlage des Advocaten Erhard vom
24. März 1874 am 4. April dess. Is. erlassene Verfügung erklärt hat, doß es sich in
dieser Sache nicht für competent erachte, mußte diese Frage verneint werden, weil das Land-
gericht Schwabach schon vor Erlaß der Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken vom
25. praes. 26. Februar 1874, wodurch dieselbe die Competenz der Verwaltungsbehörden in
vorliegender Sache in Anspruch nahm, dem an genanntes Gericht als Prozeßgericht gerichteten
Antrag der Gemeinde Schwand auf Vernehmung von Zeugen zum ewigen Gedächtnisse in
einem von genannter Gemeinde gegen den k. Fiscus zu beginnenden Rchhtsstreite unter aus-
drücklicher Bezugnahme auf Art. 348 Abs. 2 der Civ-Proz.-Ord. von 1869 durch Verfügung
vom 26. Jänner 1874 stattgegeben, und die Vernehmung der aufgerufenen Zeugen nicht nur
vor dem Eintreffen jener Regierungsentschließung, sondern auch noch später, nämlich am
2. März 1874, bewirkt hat.
Diese Thätigkeit des k. Landgerichts erscheint als ein Sichbefassen mit der ihm von der
Gemeinde Schwand ausdrücklich als Civilprozeßsache bezeichneten Sache im Sinne des Art. 5
des Comp.-Confl.-Ges. vom 28. Mai 1850 und konnte deshalb nach demselben Gesetzesartikel