Beil. III. 17
welche Voraussetzung im gegebenen Falle nicht vorhanden sel, da die fragliche Verlassenschaft
für das Verlassenschaftsgericht hauptsächlich in Folge der vom aufgestellten Testamentsexecutor
gestellten Rechnung längst erledigt sei.
Nachdem das k. Landgericht Höchstadt dem erneuten bezirksamtlichen Ansinnen gegenüber
auf seiner früher ausgesprochenen Ansicht beharrt hatte, legte das Bezirksamt die Acten der
k. Regierung von Oberfranken zur weiteren Verbescheidung vor, welche Verwaltungsstelle sodann
die Anregung des negativen Competengconflictes anordnete.
Mit Vorstellung vom 31. Juli 1874 stellte nun die Kirchenverwaltung Schlüsselfeld an
den obersten Gerichtshof die Bitte um Eatscheidung des vorliegenden verneinenden Competenzconflictes.
Der Conflict wurde sofort instrutrt, Denkschriften kamen jedoch nicht ein.
Nachdem die Sachein heutiger öffentlicher Sitzung zum Aufrufe gekommen war, erstattete der zum
Referenten ernannte Rath am obersten Gerichtshofe Dr. A. v. Langlois Vortrag, worauf,
da von Seite der richtig geladenen Parteien Niemand erschienen war, der k. Generalstaatsanwalt
nach Erörterung der Sache den Antrag stellte, auszusprechen, daß in dieser Sache die Gerichte
zuständig seien.
Die oberstrichterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:
Gemäß der allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1807 & 7 der Formationsverordnnng
vom 27. März 1817 §F. 23 und vom 17. December 1825 H. 35 steht die Berechnung der
Intercalarfrüchte den Verwaltungsbehörden zu und ist von dieser Zuständigkeit den Admini-
stratiobehörden durch die allerhöchste Entschließung vom 21. October 1818 (Döllinger Ver.
Samml. Bd. XI S. 1522) nur bei Vacaturen durch Todesfälle eine Ausnahme gemacht und
in diesen Fällen mit Nücksicht darauf, daß dieser Gegenstand mit den Verlassenschaftsverhandl
im engsten Zusammenhange steht, die Vornahme dieses Geschäftes den diH Verlassenschaften der
Geistlichen behandelnden Gerichten überwiesen
Das k. Landgericht Höchstadt glaubt nun im vorliegenden Falle der ihm als Verlassen-
schastsbehörde zugewiesenen Berechnung der Intercalarfrüchte deßhalb enthoben zu sein, weil die
fragliche Verlassenschaft hauptsächlich in Folge der vom Testamentserecutor gestellten Rechnung
über die Erbschaftsmasse längst als erledigt erscheine und demnach die Intercalarfrüchtenrechnung
mit der Verlassenschaftsverhandlung nicht mehr im Zusammenhanze stehe.
Allein von einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden vollständigen Erledigung der
in Frage stehenden Verlassenschaft kann zur Zeit keine Rede sein.
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