Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Beil. IV. 23 
1869 über die Forderung des Districts-Krankenhausfonds in Rain gegen Josepha Hartl auf 
Rückersatz der für diese an den prakt. Arzt Dr. Stickl bezahlten ärztlichen Deserviten entschieden. 
Dieses Gesetz wurde zwar durch das Gesetz vom 28. April 1869 vom 1. Juli 1869 an 
aufgehoben; allein es hat auch dieses neue Gesetz, welches in Art. 11, 20 und 21 über die 
Krankenhilfe für Dienstboten Bestimmungen trifft, in Art. 43 für die Streitigkeiten über den 
Vollzug dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufrecht erhalten. 
Als das k. Beziiksamt Aichach das k. Landgericht Rain um Vollstreckung seines Beschlusses 
vom 4. Juni 1869 anging, verweigerte dieses Gericht die Vollstreckung, verneinte die Zustän- 
digkeit des Bezirksamts und nahm die eigene Zuständigkeit für die vorliegende Streitigkeit als 
gegeben an, weil die Frage, ob Josepha Hartl schuldig sei, Curkosten an Dr. Stickl zu be- 
zahlen, oder die geschäftsführungsweise für sie bezahlten zu ersetzen, civilrechtlicher Natur sei. 
Allein es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um einen Klagsanspruch des praktischen 
Arztes Dr. Stickl gegen Josepha Hartl auf Bezahlung ärztlicher Deserviten, auch nicht um 
den Ersatz der geschäftsführungsweise von dem Districtskrankenhausfonde Rain für die Hartl aus- 
gelegten Curkosten; denn erwähnter Fond wollte durch Bezahlung fraglicher Deserviten an 
Dr. Stickl nicht eine Schuld der Hartl an diesen abtragen, sondern derselbe leistete Zahlung 
auf Grund der Annahme eigener gesetzlicher Verpflichtung, weil die Josepha Hartlk in der Di- 
strictsgemeinde nämlich in Osterzhausen im Dienste war, als sie erkrankte, und Krankenhaus- 
beiträge entrichtete. 
Dieser Verpflichtungsgrund, auf welchen hin genannter zer die Kosten für ärztliche Be- 
handlung der Hartl bezahlte, ist aber nicht privat= sondern öffentlich-rechtlicher Natur; er beruht 
auf dem Dienstbotenverhältniß der erkrankten Josepha Hartl und der hieraus entspringenden 
gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde, in welcher der Dienstort gelegen ist, zur Krankenhilfe. 
(Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1850). Und dieses öffentlich-rechtliche Verhältniß prägt der 
vorliegenden Streitigkeit den Charakter einer Verwaltungssache auf. 
Wenn der Ersatz der von dem Districtskrankenhausfond in Rain für Josepha Hartl be- 
strittenen Curkosten deßwegen gefordert wird, weil dieselbe nach den Krankenhaus-Statuten 
auf ärztliche Behandlung außer dem Krankenhause auf Kosten des Krankenhausfonds nur im 
Falle der Intransportabilität Anspruch gehabt hätte, und weil man bei der Bezahlung der für 
ihre ärztliche Behandlung in ihrer Heimath in Reichenstein erwachsenen Kosten an Dr. Stickl 
von der Annahme ausging, daß sie zur Zeit der Erkrankung nicht transportabel gewesen, diese 
thatsächliche Voraussetzung aber auf Irrthum beruht habe, so bleibt der Grund der Zahlung immer 
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