Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Ar 8. 105 
V. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Wirksamkeit und 
ist Unser Staatsministertum der Finanzen mit dem Vollzug beauftragt. 
München, den 5. Februar 1875. 
Ludwig. 
v. Perr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialratb v. Grieshammer. 
  
Bekanntmachung, den Acceß bei den Kreisregierungen, Kammern des Innern, betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majesiät der König haben in Abänderung des zweiten Absatzes des K. 2 
der Allerhöchsten Verordnung vom b. December 1850 — den Acceß bei den k. Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, betr. — (Regierungsblatt 1850 S. 945 u. ff.) allerhöchst zu be- 
stimmen geruht, daß Rechtscandidaten, welche in der praktischen Concursprüfung die zweite 
Note erhalten haben, um die Allerhöchste Verleihung des Regierungsaccesses sich bewerben können, 
wenn sie wenigstens neun Monate lang nach jener Prüfung, darunter mindestens sechs Monate 
im Verwaltungsdienste, in Amtspraxis gestanden und in dieser mindestens die zweite 
Note erhalten haben. 
München, den 8. Februar 1875. 
v. Perfer. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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