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Gesetz-und Vererdinngs guat
für das
Königreich Bayern.
„W9.
München, den 16. Februar 1875.
Inhalt:
Küniglich Allerhöchste Verordnung vom 11. Februar 1875, die Aufrechnung der Tagegelder und Reise-
osten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betr. — Hofdienst-
Nachricht.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekosten bei
auswärtigen Dienstgeschäfsten der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betr.
Cudwig lU.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir haben die Normen über die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekosten bei aus-
wärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des gesammten Civilstatsdienstes einer
Revision unterstellen lassen und finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
C. 1.
Beamte und sonstige Civilbedienstete dee Staates haben für die Vornahme auswärtiger
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