Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

g. 141 
der Eisenbahn oder des Damfschiffes (§. 11) oder (in den Fällen des § 12) den geneh- 
migten Gefährte-Accordbetrag für den betreffenden Bezirk und wo ein solcher nicht besteht, die 
gewöhnliche Auslage für ein anständiges Lohnkutscher-Gefährte oder die Taxe für zweispännige 
Etrapost in Aufrechnung bringen. 
g. 15. 
Beamte oder Bedienstete, welche einen Commissär behufs Beihilfe bei dessen Dienstge- 
schäften zu begleiten haben, erhalten in den in den 88. 12 und 14 bezeichneten Fällen eine 
besondere Reise-Entschädigung nicht, sondern haben denselben die Commissäre einen Platz in 
ihrem Wagen einzuräumen. 
IV. Schlußbestimmungen. 
g. 16. 
Alle auswärtigen Dienstgeschäfte sind rasch und mit möglichster Zeitabkürzung durchzu- 
führen, unnsthige Hin= und Herreisen strengstens zu vermeiden und soweit möglich jederzeit 
mehrere auswärtige Geschäfte bel elner Reise zu verbinden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben den Abstrich der Tagegelder und 
beziehungsweise Reisekosten zur Folge. 
In Betreff der Form der Liquidationen für die Tagegelder und Reisekosten sowie der 
zur Prüfung derselben auf Dienstpflicht zu machenden Constatirungen der betreffenden Beamten 
und Bediensteten, dann hinsichtlich der weiteren zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung 
erforderlichen Vorschriften beauftragen Wir Unser Staatsministerium der Finanzen im Be- 
nehmen mit den übrigen Civilstaatsministerien die nöthigen instructiven Bestimmungen unver- 
wellt zu erlassen. 
8. 17. 
Vorstehende Verordnung tritt 14 Tage nach erfolgter Bekanntmachung im Gesetz= und 
Verordnungsblatte in Kraft und werden mit dem gleichen Tage die bisher in Betreff der Auf- 
rechnung der Tagegelder und Reisekosten für auswärtige Dienstgeschäfte bestandenen Vorschriften 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
Aufrecht erhalten bleiben jedoch außer den im C. 4 gegenwärtiger Verordnung bezeich- 
neten Bestimmungen auch noch die besonderen Vorschriften für das niedere Dienstpersonal bei
	        
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