Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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den Verkehrs-Anstalten, für das thierärztliche Personal, die Brandversicherungs-Inspectoren, 
die Bezirksgeometer und das instabile Personal bei Unserem Katasterbureau. 
Unberührt bleiben ferner die Bestimmungen des kaiserlichen Decretes vom 16. Februar 
1807 über die sogenannten Vacationen der Gerichtsschreiber der Pfalz hinsichtlich aller jener 
Geschäfte, für welche nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung Tagegelder und Reisekosten 
nicht in Aufrechnung gebracht werden dürfen, dann die bezüglichen Vorschriften über das Ver- 
fahren bel dem Vollzuge der Todesurtheile in den sieben Kreisen rechts des Rheines vom 
2. Januar 1863 und jene hinsichtlich der Gebühren des Gerichtsdiener-Personales bei Trans- 
porten von Verhefteten. 
Mülnchen, den 41. Februar 1875. 
Ludwig. 
v. Pfrezschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäastle. v. Perr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Minlsterialrath v. Grieshammer. 
Hosdienst-Nachricht. besitzer und Second-Leutenant à la suite, 
Seine Majestät der König haben Carl Moritz Freiherrn von Bethmann, auf 
Sich unter'm 6. Februar l. Is. allergnädigst sein allerunterthänigsies Ansuchen zu Allerhöchst- 
bewogen gefunden, den k. Kammerjunker, Guts= Ihrem Kämmerer zu ernenmen.
	        
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