Die österreichische Parlamentsreform.
Von
Professor Dr. RUDOLF von HERRNRITT in Wien.
I.
Der Beginn des Jahres 1907 brachte in Oesterreich ein Gesetzgebungswerk
zum Abschlusse, welches von weitesttragender
Bedeutung nicht nur für die innere Entwicklung des österreichischen
Staates, sondern der gesamten österreichisch-ungarischen
Monarchie werden dürfte. Durch Gesetz vom 26. Januar 1907
wurde an Stelle des bisherigen Wahlrechtes für den österreichischen
Reichsrat, welches seit der Reform vom Jahre 1896 auf
einer Kombination des ständischen Kurienwahlrechtes im modernen
Gewande einer „Interessenvertretung“ mit dem allgemeinen
Wahlrechte beruhte, unter Beseitigung der Wählerkurien
ein vorzüglich nach den Volksstämmen des Staates
differenziertes, innerhalb dieser aber — von der vielfachen
Scheidung zwischen Stadt und Land abgesehen -—- gleiches,
allgemeines Wahlrecht gesetzt.
Denn es würde eine Selbsttäuschung sein, wollte man in
der Wahlreform die Einführung des „allgemeinen, gleichen Wahlrechtes“
im landläufigen Sinne der Doktrin schlechthin erblicken.
Dabei ist natürlich nicht an die dem gegenwärtigen Kulturzustande
der europäischen Staaten entsprechenden Einschränkungen