Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

Die  österreichische  Parlamentsreform.
Von

Professor  Dr.  RUDOLF  von  HERRNRITT  in  Wien.

I.

Der  Beginn  des  Jahres  1907  brachte  in  Oesterreich  ein  Gesetzgebungswerk
  zum  Abschlusse,  welches  von  weitesttragender
Bedeutung  nicht  nur  für  die  innere  Entwicklung  des  österreichischen
  Staates,  sondern  der  gesamten  österreichisch-ungarischen
Monarchie  werden  dürfte.  Durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1907
wurde  an  Stelle  des  bisherigen  Wahlrechtes  für  den  österreichischen
  Reichsrat,  welches  seit  der  Reform  vom  Jahre  1896  auf
einer  Kombination  des  ständischen  Kurienwahlrechtes  im  modernen
  Gewande  einer  „Interessenvertretung“  mit  dem  allgemeinen
Wahlrechte  beruhte,  unter  Beseitigung  der  Wählerkurien
  ein  vorzüglich  nach  den  Volksstämmen  des  Staates
  differenziertes,  innerhalb  dieser  aber  —  von  der  vielfachen
Scheidung  zwischen  Stadt  und  Land  abgesehen  -—-  gleiches,
allgemeines  Wahlrecht  gesetzt.

Denn  es  würde  eine  Selbsttäuschung  sein,  wollte  man  in
der  Wahlreform  die  Einführung  des  „allgemeinen,  gleichen  Wahlrechtes“
  im  landläufigen  Sinne  der  Doktrin  schlechthin  erblicken.
Dabei  ist  natürlich  nicht  an  die  dem  gegenwärtigen  Kulturzustande
  der  europäischen  Staaten  entsprechenden  Einschränkungen