Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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In der Haupt= und Residenzstadt München bemißt sich die Zuständigkeit nach den hierüber 
jeweils geltenden besonderen Bestimmungen. 
g. 2. 
Jede einer Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Stadtgemeinde, sowie jeder Land- 
gerichtsbezirk bildet für sich einen Impfbezirk. 
g. 3. 
Der für einen Impfbezirk aufgestellte amtliche Arzt (der Bezirksarzt I. oder II. Classe 
oder dessen Stellvertreter) ist für diesen Bezirk der zuständige Impfarzt. 
In der Haupt= und Residenzstadt München ist der Central-Impfarzt der zuständige 
Impfarzt. 
g. 4. 
Jeder Impfbezirk ist nach Erforderniß in mehrere Impfdistriete abzutheilen; der Ort, 
an welchem die Vornahme der öffentlichen Impfung, sowie die Vorstellung der Impflinge statt- 
finden soll — der Impfort — ist möglichst in der Mitte des Impfdistrietes zu bestimmen. 
Die Districtspolizeibehsrde hat auf Antrag des Impfarztes den Umfang der Impfdistricte 
festzusetzen und dabei Sorge zu tragen, daß kein Ort eines Impfdistrictes von dem betreffenden 
Impforte mehr als fünf Kilometer entfernt ist. 
g. b. 
Ein Mitglied der Ortspollzeibehsrde hat bei der Vornahme der Impfung und bei der 
Vorstellung der Impflinge nur dann anwesend zu sein, wenn dies vom Impfarzte verlangt 
wird oder aus besonderen Gründen veranlaßt erscheint. 
Dem Impfarzte ist dagegen an jedem Impforte ein Polizel= oder Gemeindediener und 
genügendes Schreiberpersonal, sowie cin zur Vornahme des Impfgeschäftes geeignetes Local 
durch die Gemeinde zur Verfügung zu stellen. 
8. 6. 
Die ordentliche öffentliche Impfung wird auf Grund der alljährlich herzustellenden Ver- 
zeichnisse sämmtlicher Impfpflichtigen eines jeden Impfbezirkes vorgenommen, wobei Nach- 
stehendes zu beachten ist:
	        
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