Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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nach Formular V unter Ausfüllung der Colonne 1 bis 6 incl. in alphabetischer 
Reihenfolge der Impfpflichtigen herzustellen und bis zum 1. April jeden Jahres dem 
zuständigen Impfarzte zu übergeben. 
Für die Volksschulen sind diese Listen von den betreffenden Lehrern oder Ober- 
lehrern herzustellen. 
F. 7. 
Der Impfarzt erhält auf Ansuchen von der Central-Impf-Anstalt in München den 
nöthigen Impfstoff zur Bethätigung der Vorimpfung. 
Erst nach gelungener Vorimpfung, wovon der Districtspolizelbehörde rechtzeitig Nachricht 
zu geben ist, sind die Termine zur Impfung anzuberaumen und auszuschreiben. 
g. 8. 
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung und die inner acht Tage nach 
der Impfung, das heißt, am gleichnamigen Tage der darauffolgenden Woche stattfindende Vor- 
stellung der Impflinge vorgenommen werden soll, ist von der Districtspolizeibehsrde im Be- 
nehmen mit dem Impfarzte zu bestimmen und nebst dem Orte und der Stunde des öffent- 
lichen Impfgeschäftes in den unmittelbaren Städten zur Kenntniß des Publikums zu bringen, 
in den übrigen Gemeinden aber den Ortspolizeibehörden bekannt zu geben und von letzteren 
mindestens acht Tage vor der öffentlichen Impfung in der Gemeinde, bezlehungsweise in allen 
zu derselben etwa gehörigen Ortschaften zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
W. 9. 
Die bffentliche Impfung ist an dem hiefür festgesetzten Tage von dem Impfarzt vorzu- 
nehmen und zwar von Arm zu Arm. · 
Die Impflymphe soll wo möglich von Blattern zum erstenmale Geimpfter und darf nur 
ausnahmsweise von Blattern wiederholt Gelmpfter genommen werden und zwar im letzteren 
Falle nur von vollkommen entwickelten Blattern. 
Die Verwendung von conservirter oder von Elycerinlymphe ist nur in Ausnahmssällen 
zuläßig. 
An jedem Oberarme des zum erstenmale Geimpsten sind fünf Stiche oder Schnittchen zu 
machen, bei der Wiederimpfung dagegen sind nur am linken Oberarme 6 Schmttchen anzu- 
bringen.
	        
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