Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

MÆ 11. 121 
Der Impfarzt hat überdieß bei der Impfung die Liste in den Colonnen 7 bis 13 incl. 
auszufüllen und den bei der Impfung Erschienenen die Zeit und den Ort der Vorstellung der 
Impflinge wiederholt bekannt zu geben. 
g. 10. 
An dem für die Vorstellung der Impflinge bestimmten Tage hat der Impfarzt über jede 
Impfung nach erfolgter Feststellung ihrer Wirkung den Impfschein nach Maßgabe des K. 10 
Abs. 1 des Impfgesetzes nach dem Formular I oder II auszufertigen und zwar in der Weise, 
daß die Impscheine für erste Impfungen (F. 1 Ziff 1 des Impfgesetzes) auf Papier von röth- 
licher Farbe und die Impfscheine für spätere Impfungen (Wiederimpfungen nach KF. 1 Ziff. 2 
des Impfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe gedruckt werden und daß bei den Impfscheinen 
für die Wiederimpfung neben dem Worte „Impfschein“ das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern 
beigesetzt wird. 
Bei der Vorstellung der Impflinge hat der Impfarzt überdieß die Liste in den Colonnen 
14 bis 19 incl. des Formulars auszufüllen. 
. 11. 
Die nach F. 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zeugnisse über gänzliche oder 
vorläufige Befreiung von der Impfung sind nach dem Formular III oder IV und zwar auf 
weißem Papier auszufertigen. 
8. 12. 
Herrschen an einem Orte zu der für die öffentliche Impfung bestimmten Zeit unter den 
Kindern ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Diphterie, Masern u. s. w., so ist die öffent- 
liche Impfung auf einen späteren Termin zu verlegen. 
Beim Auftreten des Impfrothlaufes ist die Impfung sofort einzustellen. 
In beiden Fällen hat die Districtspolizeibehörde im Benehmen mit dem Impfarzte die 
erforderlichen Anordnungen zu treffen und ungesäumt an die Regierung, Kammer des Innern, 
zu berichten. 
§. 13. 
Außer den nach K. 1 des Impfgesetzes zur Impfung Verpflichteten sind sämmtliche Be- 
wohner des Impfbezirkes berechtigt, zur Zeit der öffentlichen Impfung vom zuständigen Impf- 
arzte unentgeltlich geimpft zu werden.
	        
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