Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Auch erst im Laufe des Jahres Geborene dürfen zur ordentlichen öffentlichen Impfung 
zugelassen werden; Kinder unter drei Monaten jedoch nur dann, wenn Gefahr auf Verzug haftet. 
g. 14. 
Außerordentliche öffentliche Impfungen haben stattzufinden, so oft in einem Oite die 
Blattern (Variolen oder Varioliden) ausbrechen. 
In diesem Falle sind alle Kinder, somit auch die im Laufe des Jahres geborenen impf- 
Rflichtig, soferne denselben nicht die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung 
zukommt. 
Aauf die über den Ausbruch der Blatternkrankheit erhaltene Anzeige ist durch die Districts- 
polizeibehörde im Benehmen mit dem Impfarzte ohne Verzug auf Grund des Art 67 Abs. 2 
des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 eine Impfung in den zu 
bestimmenden Gemeinden anzuordnen. 
Die Wiederimpfung der von der aufgetretenen Blatternkrankheit zunächst Gefährdeten 
kann von der Districtepolizelbehsrde angeordnet werden, insoferne dieselben in den letzten fünf 
Jahren weder die Blattern überstanden haben, noch mit Erfolg gelmpft worden sind. 
g. 16. 
Die Districtspolizelbehörden haben, sobald ihnen nach dem Schlusse des Kalenderjahres 
die Impflisten zugegangen sind, dieselben zu prüfen und bezüglich der ohne gesetzlichen Grund 
von der Impfung Weggebliebenen durch die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder nach §K. 12 
des Impfgesetzes aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist mittels der vorgeschriebenen Be- 
scheinigung den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen er- 
folgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist 
Wird dieser Nachweis geliefert, so ist die Impfliste zu ergänzen; wird derselbe nicht 
erbracht, so ist der betreffenden Staatsanwaltschaft hievon Anzeige zu machen und den Bethei- 
ligten eine Frist zur Nachholung der Impfung nach § 4 des Impfgesetzes vorzusetzen. 
Auf Grund der festgestellten Listen hat sodann die Districtspoligelbehörde die Uebersicht über 
das Ergebniß der Impfung für jeden Impfbezirk nach Formular VI anzufertigen und der Re- 
gierung, Kammer des Innern, vorzulegen, von welcher diese Listen nebst einer für den Regierungs- 
bezirk herzustellenden Hauptübersicht an das Staatsministerium des Innern einzusenden sind.
	        
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