K 11. 123
Bezüglich der Erstattung von Jahresberichten über das Ergebniß der Impfung von
Seite der Impfärzte wird das Staatsministerium des Innern nähere Vorschriften erlassen.
16.
Hinsichtlich der Deckung der durch den Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1874
erwachsenden Kosten bleibt die Erlassung der erforderlichen Bestimmungen vorbehalten.
Die Sorge für die Anschaffung der gedruckten Formulare liegt der Districtspolizeibehörde
ob, welche dem Impfarzte die zum Vollzuge des öffentlichen Impfgeschäftes nsthige Zahl von
Exemplaren unentgeltlich zuzustellen hat.
G. 17.
Wird eine wiederholte Ausfertigung einer der in F. 10 des Impfgesetzes aufgeführten Be-
scheinigungen verlangt, so ist dieselbe gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Mark von dem zu-
stendigen Impfarzte auf Grund der Impflisten oder zweifelloser Impf= oder Blatter-Narben
auszufertigen.
In letzteren Falle kann auch jeder andere Arzt des Aufenthaltsortes zur Ausstellung der
Bescheinigung gegen Entrichtung der gleichen Gebühr angegangen werden.
Ist der Impfungsnachweis weder durch die Listen, noch durch unzweifelhafte Impf= oder
Blatter-Narben zu liefern, so darf der Impfschein nur nach vorgenommener Impfung ausge-
stellt werden.
Fur Privat-Impfungen, zu welchen auch die von den Impfärzten außerhalb der öffentlichen
Impfung vorgenommenen Impfungen zählen, dürfen die Aerzte, falls nicht eine Vereinbarung
mit den Betheiligten hierüber stattgefunden hat, die in der Medicinal-Taxordnung festgesetzten
Gebühren beanspruchen.
. 18.
Für das Jahr 1875 sind die Vorbereitungen zum Vollzuge des Impfzesetzes von den
Districtspolizeibehörden, welche im Uebrigen nach den oben gegebenen Vorschriften zu verfahren
haben, so zu beschleunigen, daß mit der Vornahme der Impfungen Anfangs Mai nach 8. 6
Abs. 2 des Impfgesetzes begonnen werden kann.
Insoweit durch gegenwärtige Verordnung für die Folge die Standesbeamten zur Mit-
wirkung bei Herstellung der Impfliste berufen sind, haben für das Jahr 1875 die zur Zelt