Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

11. 135 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nach- 
holung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde 
ein Verzeichurß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht 
erbracht ist. 
. 14. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis 
zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen 
Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufferderung der Impfung oder der ihr folgenden 
Gestellung (F. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder 
mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
g. 15. 
Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch S. 8 Absatz 2, S. 7 und durch F. 13 ihnen 
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
bestraft. · 
§.16. 
WernnbefngterWeise(§.8)Jmpfungenvoknimmt,wirdmitGeldstrafebiözueim 
hundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
. g. 17. 
Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach 
dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 
8. 18. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1876 in Kraft. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen 
treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen 
bei dem Ausbruch einer Pocken-Eptdemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
	        
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