Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Dieses sämmtliche voraufgeführte Vermögen blldet den Grundstock des zu errichtenden Fa- 
milienfideicommisses. 
g. 2. 
Successionsordnung. 
A. Succession nach der Primogenitur. 
So lange der Mannesstamm der Familie des Fideicommißstifters besteht, bleibt die weib- 
liche Nachkommenschaft von der Succession in das Familienfideicommiß ausgeschlossen. 
Die männliche Nachkommenschaft succedirt nach der Primogeniturordnung, so daß immer 
der Erstgeborne aus der erstgebornen Linie in den alleinigen Besitz und Genuß des Fideicom= 
misses gelangt und ein Nachgeborner und dessen Linie erst dann zu der Surceession gelangen 
kann, wenn die Linie des Erstgebornen im Mannesstamme erlischt. 
Zuerst succedirt demnach die männliche Nachkommenschaft des Constituenten Wllderich 
Grafen von Walderdorff nach der angegebenen Primogeniturordnung. 
Erlischt dessen Anie im Mannesstamme, so geht das Fideicommiß auf seinen Bruder 
Eduard Wilderich Grafen von Walderdorff, dermalen in Klafterbrunn in Niederösterreich, 
oder dessen männliche Descendenz nach der bezeichneten Ordnung über; erlischt auch dessen Liie 
im Mannesstamme, so folgt im Fideicommisse der Bruder Richard Wilderich Graf von Walder- 
dorff, dermalen in Neurath, Regierungsbezirks Wiesbaden; sollte endlich auch dessen Anie 
im Mannesstamme erlöschen, so folgt im Fideicommisse der Oheim Eduard Wiloerich Graf 
von Walderdorff in Kürn und Haugenstein oder dessen Nachkommenschaft nach den Be- 
stimmungen des Statuts, mit Rücksicht darauf, daß derselbe, um die Stiftung des Fideicom= 
misses zu ermöglichen, den Verzicht auf sein elterliches Vermögzen erklärt hat. 
B. Succession der weiblichen Nachkommenschaft nach Erlöschung des 
Mannesstammes. 
Nach Abgang des ganzen Mannesstammes der Familie des Constituenten soll die weibliche 
Descendenz zum Fideicommisse mit fortdauerndem fideicommissarischem Verbande berufen sein. 
Demnach succedirt die nächste Agnatin des letzten Besitzers vom Mannesstamme oder deren 
männliche Descendenz nach der Primogeniturordnung. 
Zunächst also gelangen die Töchter des letzten Besitzers oder deren männliche Descendenz, 
dann dessen Schwestern oder deren männliche Descendenz u. sl w., mit immerwährendem Vor- 
zuge der Erstgeburt und der erstgebornen Linie zur Surcession.
	        
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