Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

168 
tholischen Religion schließen von der Nachfolge in das Fideicommiß aus, oder machen, 
wenn der Besitz und Genuß bereits übergegangen war, desselben verlustig, in welchen 
nun der nach der Primogenitur zunächst Berufene sofort succedirt 
Jedoch soll in einem solchem Falle die Eingehung einer unstandesmäßigen Ehe 
von Seiten des Besitzers oder der Abfall von der #misch-katholischen Religion das 
Srcessionsrecht seiner etwa aus einer früheren standesmäßigen Ehe abstammenden Des- 
cendenten, sowie derjenigen seiner Descendenten, welche vor dem Abfalle von der röunsch- 
katholischen Religion geboren und selbst dieser Religion zugethan sind und bleiben, nicht 
beeinträchtigen. Dagegen hebt eine spätere Rückkehr zur römisch-katholischen Religton 
die Folgen des Abfalls nicht wieder auf. Die in diesem Paragraphen gegebenen Bistim- 
mungen sollen nur so lange Anwendung finden, als Glieder der von Walderdorff'schen 
Familie vorhanden sind, welche die festgesetzten Erfordernisse nachwersen können. 
Ist dieses aber bei keinem der Fall, so soll ohne Rücksicht auf dieselben der- 
jenige zur Succession gelangen, welcher nach den Grundsätzen der Primogeniturordnung 
hiezu zunächst berufen ist. 
Auch soll der Vorzug des Mannesstammes vor der weiblichen Nachkommenschaft 
in dem Falle fortdauern, wenn keines der lebenden Glieder desselben die Erfordernisse 
zur Succession nachweisen kann, so doß die weibliche Nachkommenschaft in der vor- 
stehend näher angegeb.nen O dnung nicht wegen Mangels dieser Erfordernisse bei dem 
Mannesstamm, sondern erst nach der wirklichen Erlöschung desselben zur Surcession 
berufen und berechtigt est. 
8. 4. 
Rechte des Fideicommißbesitzers und Pflichten desselben. 
Der jeweilige Fideicommißbesitzer ist Nutznießer des Familienfideicommisses und zugleich 
Verwalter der sämmtlichen in § 1. auf#efühnen Vermönenebestandtheile 
Als Nutznießer des Famulienfideicommisses hat derselbe alle Eikünfte aus demselben zu 
beziehen. 
Der Besitzer ist verpflichtet, zu den Wittumsleistungen und Apanagen u. s. w., soweit sie 
nicht aus den schen vorhandenen oder noch zu bildenden Fonds gedeckt werden können, mit 
dem Besiver der im vormaligen Herzogthume Nussau und im G oßherzogthume Dessen bestih- 
enden Gräflich von Walderdorff'schen Familienfideicommisse nach Verhältniß des rechnungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.