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tholischen Religion schließen von der Nachfolge in das Fideicommiß aus, oder machen,
wenn der Besitz und Genuß bereits übergegangen war, desselben verlustig, in welchen
nun der nach der Primogenitur zunächst Berufene sofort succedirt
Jedoch soll in einem solchem Falle die Eingehung einer unstandesmäßigen Ehe
von Seiten des Besitzers oder der Abfall von der #misch-katholischen Religion das
Srcessionsrecht seiner etwa aus einer früheren standesmäßigen Ehe abstammenden Des-
cendenten, sowie derjenigen seiner Descendenten, welche vor dem Abfalle von der röunsch-
katholischen Religion geboren und selbst dieser Religion zugethan sind und bleiben, nicht
beeinträchtigen. Dagegen hebt eine spätere Rückkehr zur römisch-katholischen Religton
die Folgen des Abfalls nicht wieder auf. Die in diesem Paragraphen gegebenen Bistim-
mungen sollen nur so lange Anwendung finden, als Glieder der von Walderdorff'schen
Familie vorhanden sind, welche die festgesetzten Erfordernisse nachwersen können.
Ist dieses aber bei keinem der Fall, so soll ohne Rücksicht auf dieselben der-
jenige zur Succession gelangen, welcher nach den Grundsätzen der Primogeniturordnung
hiezu zunächst berufen ist.
Auch soll der Vorzug des Mannesstammes vor der weiblichen Nachkommenschaft
in dem Falle fortdauern, wenn keines der lebenden Glieder desselben die Erfordernisse
zur Succession nachweisen kann, so doß die weibliche Nachkommenschaft in der vor-
stehend näher angegeb.nen O dnung nicht wegen Mangels dieser Erfordernisse bei dem
Mannesstamm, sondern erst nach der wirklichen Erlöschung desselben zur Surcession
berufen und berechtigt est.
8. 4.
Rechte des Fideicommißbesitzers und Pflichten desselben.
Der jeweilige Fideicommißbesitzer ist Nutznießer des Familienfideicommisses und zugleich
Verwalter der sämmtlichen in § 1. auf#efühnen Vermönenebestandtheile
Als Nutznießer des Famulienfideicommisses hat derselbe alle Eikünfte aus demselben zu
beziehen.
Der Besitzer ist verpflichtet, zu den Wittumsleistungen und Apanagen u. s. w., soweit sie
nicht aus den schen vorhandenen oder noch zu bildenden Fonds gedeckt werden können, mit
dem Besiver der im vormaligen Herzogthume Nussau und im G oßherzogthume Dessen bestih-
enden Gräflich von Walderdorff'schen Familienfideicommisse nach Verhältniß des rechnungs-