Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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(Nr. 201.) Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewosinele Macht während des Friedens- 
zustandes. Vom 25. Juni 18 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
derordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes 
iud des Reichstages, was folgt: 
. 1. 
Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht während des Frie- 
denszustandes, das heißt so lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegs- 
lestungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, deren Natural- 
lestung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann. 
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Für die bewaffnete Macht sind während des Friedenszustandes an Wohnungs= und son- 
stigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren: 
1) für Truppen in Garnisonen, so lange und insoweit deren Unterbringung in Kasernen 
nach &. 10 des Preußischen Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 
30. Mai 1820 nicht zur Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kan- 
tonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeit- 
raum festgesetzt ist: 
a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts, 
b) Stallung für Dienstpferde; 
2) bei Kantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder von unbestimmter 
Dauer, bei Märschen und Kommandos: 
a) Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften, 
b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etats- 
mäßig Rationen gewährt werden, 
IP) das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest= und Wachtlokalitäten. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: 
die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken ver- 
bündeten Staaten, nebst dem Heergefolge. 
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