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(Nr. 201.) Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewosinele Macht während des Friedens-
zustandes. Vom 25. Juni 18
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
derordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes
iud des Reichstages, was folgt:
. 1.
Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht während des Frie-
denszustandes, das heißt so lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegs-
lestungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, deren Natural-
lestung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann.
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Für die bewaffnete Macht sind während des Friedenszustandes an Wohnungs= und son-
stigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren:
1) für Truppen in Garnisonen, so lange und insoweit deren Unterbringung in Kasernen
nach &. 10 des Preußischen Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom
30. Mai 1820 nicht zur Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kan-
tonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeit-
raum festgesetzt ist:
a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts,
b) Stallung für Dienstpferde;
2) bei Kantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder von unbestimmter
Dauer, bei Märschen und Kommandos:
a) Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften,
b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etats-
mäßig Rationen gewährt werden,
IP) das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest= und Wachtlokalitäten.
Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen:
die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken ver-
bündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.
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