Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesell- 
schaften; 
6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Gefängniß- 
anstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehsren und für deren Zwecke 
unmittelbar benutzt werden; 
7) neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier 
Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutz- 
bar geworden sind. 
Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Herstellungen können die Verpflichteten 
ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes nicht angehalten werden. 
g. 5. 
Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde resp. selbststänkigen 
Gutsbezirke im Ganzen. 
Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeindevorstände resp. die Besitzer der 
selbstständigen Gutebezirke, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen 
zu sorgen haben. 
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungs-Angelegenheiten einer 
aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung oder aus letzteren und 
qus von der Gemeindevertretung gewählten Gemeindemitgliedern gebildeten Deputation über- 
tragen werden. 
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In allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der Umfang, in 
welchem die Quartierleistungen gefordert werden können, durch Kataster bestimmt, welche alle 
zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leistungsfähigkeit enthalten müssen 
und von dem Gemeindevorstand, beziehungsweise der Servisdeputation alljährlich aufgestellt werden. 
Die von den Gemeinden in Gemäßheit eines mit der Militairverwaltung getroffenen 
Uebereinkommens, Behufs Kasernirung der Truppen, hergerichteten Gebäude bleiben außer Ansatz. 
Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen 
und dies bekannt zu machen. 
Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militairbehörde, als auch Seitens 
der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusiofrist ven 21 Tagen nach beendeter Offen- 
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