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die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesell-
schaften;
6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Gefängniß-
anstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehsren und für deren Zwecke
unmittelbar benutzt werden;
7) neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier
Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutz-
bar geworden sind.
Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Herstellungen können die Verpflichteten
ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes nicht angehalten werden.
g. 5.
Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde resp. selbststänkigen
Gutsbezirke im Ganzen.
Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeindevorstände resp. die Besitzer der
selbstständigen Gutebezirke, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen
zu sorgen haben.
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungs-Angelegenheiten einer
aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung oder aus letzteren und
qus von der Gemeindevertretung gewählten Gemeindemitgliedern gebildeten Deputation über-
tragen werden.
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In allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der Umfang, in
welchem die Quartierleistungen gefordert werden können, durch Kataster bestimmt, welche alle
zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leistungsfähigkeit enthalten müssen
und von dem Gemeindevorstand, beziehungsweise der Servisdeputation alljährlich aufgestellt werden.
Die von den Gemeinden in Gemäßheit eines mit der Militairverwaltung getroffenen
Uebereinkommens, Behufs Kasernirung der Truppen, hergerichteten Gebäude bleiben außer Ansatz.
Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen
und dies bekannt zu machen.
Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militairbehörde, als auch Seitens
der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusiofrist ven 21 Tagen nach beendeter Offen-
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