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8. 13.
Beschwerden der Quartierträger sind durch die im GS. 11. bezeichneten Behörden in Ge-
meinschaft mit dem im §F. 12. bezeichneten Offizier zu erledigen. Können sich beide nicht einigen,
so wird die Angelegenheit ver höheren Verwaltungsbehörde zur endgültigen Entscheidung unter
Zuziehung des Truppenkommandos vorgzelegt.
Derartige Beschwerden in Einquartierungs Angelegenheiten sind innerhalb vier Wochen
statthaft.
F. 14.
Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theilweisen
Wechsel der Quartiere vornehmen, nach Ablauf einer kürzeren Frist nur mit Zustimmung der
Militairbehörden.
g. 15.
Die tarifmäßige Entschädigung (Servis) wird für jeden Einquartierungstag unter Aus-
schluß des Abgangstages mit 1690 des Monatsbetrages gewährt.
Fällt Ankunft und Abzug auf Einen Tag, so findet eine Vergütung nicht statt. Für ganze
Kalendermonate wird der Servis auf 30 Tage, ohne Rücksicht auf die Tageszahl des Monats,
gezahlt.
Die Wintermonate umschließen die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.
Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvorstand, in Garnisonen allmonatlich
Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber ist Sache des Ortsvorstandes.
K. 16.
Ueber die Zeit der wirklichen Quartierleistung hinaus wird der Servis fortgezahlt:
a) in der Garnison:
1) für kommandirte, kranke, arretirte und beurlaubte Mannschaften vom Feldwebel
abwärts, welche im Laufe des nächsten Monats in das Naturalquartier zurück-
kehren, sofern dasselbe reservirt und nicht anderweit benutzt worden ist;
2) für die zu eigenen Stuben berechtigten Milltalrpersonen, sowie allgemein für alle
Chargen in mindestens auf 50 Mann kasernenmäßig eingerichteten Einquartierungs-
häusern während der Abwesenheit der Truppen zu den Uebungen;
3) während der Truppenübungen für die in Privat= oder Kommunalställen unterge-
brachten Pferde, sofern die Stallungen zum ausschließlichen Gebrauch des Militairs
bestimmt und während der Abwesenheit nicht anderweit benutzt worden sind.