Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

196 
Beilage Littr. A. 
skKegulatir 
für die 
Quartierbedürfnisse der bewaffneten Macht. 
8. 1 
Sarnison. Das Quartierbebuüͤrfnlß besteht im Falle des C. 2 Nr. 1 des Gesetzes für: 
#uartier 1) Feldwebel und die übrigen im Tarife unter A 4 und B 11 genannten 
durfniß. Chargen in 
je einer Stube von ungefähr 225 Quadratfuß; 
2) Portepeefähnriche und die im Tarife unter A. 5 und B. 12 erwähnten 
Chargen in 
je einer Stube von 150—180 Quadratfuß; 
3) Unteroffiziere, Unter-Roßärzte und die im Tarife unter A. 6 aufge- 
führten Militairpersonen in 
einer Stube von mindestens 180 Quadratfuß für je zwei Personen 
dieses Grades; 
4) für alle übrigen Chargen in Schlafkammern. 
. 2. 
Wird das Raumerforderniß der zu eigenen Stuben berechtigten Personen 
durch die überwiesenen Zimmer nicht erfüllt, so können zur Ergänzung auch Schlas- 
kammern beigegeben werden. » 
Die Stuben sind bis 10 Uhr Abends zu erleuchten und im Winter zu 
helzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.