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Allerbschsten Berordnung vom 20. Juni 1855 — die Erbauung von Eisenbahnen betr. —
vorbehaltlich jedoch der in Folge Unserer Küöniglichen Declaratton vom 30. Januar 1871 —
die deutschen Bündniß-Verträge betr. — allgemein für die Eisenbahnverwaltungen und Unter-
nehmungen sich ergebenden Verpflichtungen und Beschränkungen und unter nachstehenden
Bestimmungen:
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Das Bau= und Einrichtungskopital dieser Bahnlinie wird auf den Marimalbetrag von
6,000,000 fl. (sechs Millionen Gulden) festgestellt.
Hiernach erhöhen sich die in den Concessionsurkunden vom 3. August 1869 und vom
25. November 1872 vorgesehenen Gesammtkosten der neuen Ostbahnlinien von sechzig Millionen
Gulden bei gleichzeitiger Einrechnung des nach Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1874 —
die Ausdehnung der bayerischen Ostbahnen betreffend, — erforderlichen Mehraufwandes des
Bau= und Einrichtungskapitales der Bahnlinie Weiden-Neukirchen zu 2/291,000 fl. auf den
Betrag von 63/291,000 fl. (achtundsechzig Millionen zweihundert ein und neunzig tausend
Gulden) südd. Währung und gestatten Wir der Ostbahngesellschaft, zur Deckung der Mehr-
kosten für die Welden-Neukirchener Bahnlinie zu 2/291,000 fl. und des Bedarfes für die
Bahnlinie Landshut-Dingolfing-Landau zu 6•·000,000 fl. in den gleichen Beträgen die ihr nach
§ 2 der Concessionsurkunde vom 3. August 1869 und nach S§. 4 der Concessionsurkunde
vom 25. November 1872 zustehende Prioritäten-Emission von 40/000,000 fl. zu vermehren,
sohin ein Prioritäts-Anlehen bis zum Maximalbetrage von 48°291,000 fl. (achtundvierzig
Millionen zweihundert ein und neunzig tausend Gulden) aufzunehmen.
. 2.
Wir genehmigen auf Grund der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 27 Juli 1874, daß
die im K. 3 lit. b der Concessionsurkunde vom 3. August 1869 und im §&. 2 der Conces-
sionsurkunde vom 25. November 1872 ausgesprochene staatliche Gewährleistung eines jährlichen
Zinsenertrages von 4½ Procent für das Bau= und Einrichtungskapital der neuen Ostbahn=
linien auf den Betrag der Mehrkosten des Bahnbaues von Weiden nach Neukirchen und den
Bedarf für die Bahnlinie Landshut-Dingolfing-Landau ausgedehnt und demgemäß von der Staats-
regierung diese Gewährleistung bis zum Maximalbetrage von 68°291,000 fl (ochtundsechzig
Millionen zweihundert einundneunzig tausend Gulden) übernommen werde.