Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Me Von den im § 1. ad 2. genannten Militairpersonen können zwei desselben 
Grades in Ein Zimmer gelegt werden. In der Verpflichtung zur Hergabe der 
Utensilien und Geräthe wird hierdurch nichts geändert. 
Die daselbst ad 4. erwähnten Personen müssen, wenn Schlafkammern, 
Betten oder Decken nicht gewährt werden können, sich mit einer Lagerstätte aus 
frischem Stroh, welches in angemessenen Zeiträumen spätestens nach achttägiger 
Benutzung zu erneuern ist, in einem gegen die Witterung gesicherten Obdache, 
und mit einer Gelegenheit zum Aufhängen oder Niederlegen der Monttrungs- 
Ausrüstungsstücke und Waffen begnügen. 
g. 10. 
Siallungen. Für die Stallungen ist an Streustroh, Stalllicht, Stalleinrichtung und 
Stallgeräth nur das Nothwendigste und Hausübliche zu beanspruchen. 
Der Dünger verbleibt dem Quartiergeber. 
+ 11. 
n Geschäftszimmer für die Truppen und Administrationen sind mit zweckdien- 
lien. licher Einrichtung, mindestens mit zwei Tischen und einigen Stühlen, Wachtlokale 
mit zwel Bänken, einem Tische, einer Pritsche oder Streu zu versehen. 
Sind disponible Arrestlokale vorhanden, so sind diese den Truppen auf 
Erfordern zu ÜUberweisen. Anderenfalls genügt ein Raum zur Unterbringung 
der Arrestanten. 
Die Beheizung dieser hier genannten Lokalien und die Erleuchtung der 
Geschäfts= und Wachträume liegt den Quartiergebern ob. 
12. 
M.Allgem eine Stadttheile, die allgemein als der Gesundheit nachtheilig anerkannt sind, 
enn im Bau begriffene Häuser, feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder 
nicht gehsrig geschützte Räumlichkeiten dürfen mit Militairpersonen nicht belegt 
werden.
	        
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