Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

16. 
Staatedienst-UMachrichten. 
Seine Majestät der König haben 
unter'm 27. März l. Js. allergnädigst geruht, 
dem wiederholten Gesuche des Generals der 
Infanterie und Staatsraths im ordentlichen 
Dienste, Sigmund Freiherrn von Pranckh, 
um Enthebung von der Stelle des Kriegs- 
ministers unter huldvollster Anerkennung der 
von ihm in schwieriger Zeit mit aufopfernder 
Hingebung geleisteten ausgezeichneten Dienste 
zu entsprechen, denselben in die Zahl der Staats- 
räthe im außerordentlichen Dienste einreiben zu 
lassen und zu bestimmen, daß derselbe als Ge- 
neral der Infanterie, sowie als Inhaber des 
8. Infanterie-Regimentes im activen Verhält- 
nisse zu verbleiben habe; 
ferner haben Seine Königliche Maje- 
stät unter dem? gleichen Tage Sich aller- 
gnädigst bewogen gefunden, den Generallieute= 
nant und commandirenden General des II. Ar- 
meecorps, Joseph von Maillinger, vom 
4. April l. Is. an zum Staatsrathe im ordent- 
lichen Dienste und Kriegsminister zu ernennen. 
  
Erhebung in den Adelostand. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 12. März l. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den k. Forstmeister a. D. 
231 
Frledrich Lubz in Münchrn in den erblichen 
Adelsstand des Königreichs zu erheben. 
  
Auezug aus der Adelo-Matrikel deo 
Knigreiches. 
Der Adels-Matrikel wurden einverleibt: 
unter'm 15. Februar l. Is. der ordentliche 
öffentliche Professor an der k. Universität Er- 
langen Eugen Franz Seraph Freiherr Gorup 
von Besanez sammt Abkömmlingen bei der 
Freiherrn = Classe Lit. G. fol. 52. Act. 
Num. 14561, 
unter'n 24. März l. Iss. der k. Forst- 
meister a. D. Friedrich von Lutz in München 
sammt Abkömmlingen bei der Adels-Classe 
Lit. L. fol. 62. Act. Num. 2338l. 
  
Ordens- Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
13. Februar l. Is. dem Hofglasmalerei-Be- 
sitzer Franz Kaver Zettler in München die 
k. Ludwigs-Medaille, Abtheilung für Industrie, 
zu verleihen. 
  
Königlich Allrhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Decoration. 
Seine Majestät der König haben
	        
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