i/ Spezieathaler oder 5 Schillinge schleswig-holstein Kurant,
15 - 4 - 3
5½4 - = 2½ = -
Zweisechsling-Stück-, 1 - - -
5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen kurfürstlich oder königlich
sächsischen Gepräges:
½. Thaler-Stücke,
1/8 Thaler-Stücke (Sechser),
Achtpfenniger
Dreier und
Einpfenninger in Silber und
Dreier in Kupfer,
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
Einhundertkreuzer-Stücke und
Zehnkreuzer-Stücke
badischen Gepräges.
Es ist doher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
* §. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im K. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten
Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden
Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise in deren
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem § 3 festgesetzten Werth-
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen
Reichs= beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens 12 Pfennigen
preußisch oder 3 ½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze oder in einem Viel-
sachen dieses Betrages umgewechselt.
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in
Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
. s-3.
DieEinlösungderims.1bezeichmtenMünzenerfolgtzubemnachstehenbvermerkten
festen Werthverhältnisse: