Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

i/ Spezieathaler oder 5 Schillinge schleswig-holstein Kurant, 
15 - 4 - 3 
5½4 - = 2½ = - 
Zweisechsling-Stück-, 1 - - - 
5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen kurfürstlich oder königlich 
sächsischen Gepräges: 
½. Thaler-Stücke, 
1/8 Thaler-Stücke (Sechser), 
Achtpfenniger 
Dreier und 
Einpfenninger in Silber und 
Dreier in Kupfer, 
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten 
Einhundertkreuzer-Stücke und 
Zehnkreuzer-Stücke 
badischen Gepräges. 
Es ist doher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
* §. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen, im K. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten 
Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden 
Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise in deren 
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem § 3 festgesetzten Werth- 
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen 
Reichs= beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens 12 Pfennigen 
preußisch oder 3 ½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze oder in einem Viel- 
sachen dieses Betrages umgewechselt. 
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in 
Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
. s-3. 
DieEinlösungderims.1bezeichmtenMünzenerfolgtzubemnachstehenbvermerkten 
festen Werthverhältnisse:
	        
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