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Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhende Anstalt zur Versicherung der Gebäude gegen Bran-
schaden hat fortzubestehen.
Artikel 2.
Die Theilnahme an dieser Anstolt ist im Allgemeinen freigegeben, dagegen die Versiche-
rung von Gebäuden bei anderen Brandversicherungs-Anstalten oder Gesellschaften unter dem
Nachtheile der Nichtigkeit jedes desfallsigen Uebereinkommens verboten.
Dieses Verbot findet keine Anwendung in Ansehung jener Gebäude, denen die Aufnahme
in die Anstalt versagt ist.
Artikel 3.
Ausnahmsweise müssen der Anstalt einwerleibt werden:
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die sämmtlichen Gebäude des Staates;
die Gebäude der minderjährigen oder sonst unter Curatel stehenden Personen;
die Gebäude der Gemeinden, der Kirchen, der Schul= und sonstigen Stiftungen;
die Gebäude der Pfarreien, Beneficien, ständigen Curatien, Pfarrvicariate und Exposituren;
die Gebäude, welche Eigenthum Mehrerer und nicht in der Art abgetheilt sind, daß
der Antheil eines Jeden ein für sich selbst bestehendes, eigenes Gebäude bildet, —
wenn einer der Betheiligten die Einverleibung verlangt;
die Gebäude, auf welchen Hypotheken haften, sobald ein Hypothekgläubiger die Ein-
verleibung gerichtlich beantragt und der Schuldner sich nicht zur Abtragung der Schuld
binnen 3 Monaten, auch wenn bis dahin die Verfallzeit noch nicht verflossen ist, an-
heischig macht und hiefür vorläufige genügende Sicherheit leisten kann;
die Gebäude derjenigen Personen, welche in die Gant gerathen, sobald ein Gläubiger
die Einverleibung verlangt.
Diese sämmtlichen Gebäude haben in der Anstalt so lange zu verbleiben, als der Grund
ihres zwangsweisen Eintrittes dauert.
Zweite Abtbeilung.
Zur Einverleibung geeignete Gegenstände.
Artikel 4.
Gegenstand der Versicherung im Allgemeinen sind alle Gebäude ohne Unterschied zwischen