Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

270 
Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhende Anstalt zur Versicherung der Gebäude gegen Bran- 
schaden hat fortzubestehen. 
Artikel 2. 
Die Theilnahme an dieser Anstolt ist im Allgemeinen freigegeben, dagegen die Versiche- 
rung von Gebäuden bei anderen Brandversicherungs-Anstalten oder Gesellschaften unter dem 
Nachtheile der Nichtigkeit jedes desfallsigen Uebereinkommens verboten. 
Dieses Verbot findet keine Anwendung in Ansehung jener Gebäude, denen die Aufnahme 
in die Anstalt versagt ist. 
Artikel 3. 
Ausnahmsweise müssen der Anstalt einwerleibt werden: 
* 
2 
) 
8) 
4 
5 
6 
7 
) 
) 
— 
— 
die sämmtlichen Gebäude des Staates; 
die Gebäude der minderjährigen oder sonst unter Curatel stehenden Personen; 
die Gebäude der Gemeinden, der Kirchen, der Schul= und sonstigen Stiftungen; 
die Gebäude der Pfarreien, Beneficien, ständigen Curatien, Pfarrvicariate und Exposituren; 
die Gebäude, welche Eigenthum Mehrerer und nicht in der Art abgetheilt sind, daß 
der Antheil eines Jeden ein für sich selbst bestehendes, eigenes Gebäude bildet, — 
wenn einer der Betheiligten die Einverleibung verlangt; 
die Gebäude, auf welchen Hypotheken haften, sobald ein Hypothekgläubiger die Ein- 
verleibung gerichtlich beantragt und der Schuldner sich nicht zur Abtragung der Schuld 
binnen 3 Monaten, auch wenn bis dahin die Verfallzeit noch nicht verflossen ist, an- 
heischig macht und hiefür vorläufige genügende Sicherheit leisten kann; 
die Gebäude derjenigen Personen, welche in die Gant gerathen, sobald ein Gläubiger 
die Einverleibung verlangt. 
Diese sämmtlichen Gebäude haben in der Anstalt so lange zu verbleiben, als der Grund 
ihres zwangsweisen Eintrittes dauert. 
Zweite Abtbeilung. 
Zur Einverleibung geeignete Gegenstände. 
Artikel 4. 
Gegenstand der Versicherung im Allgemeinen sind alle Gebäude ohne Unterschied zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.