Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

K 19. 27 
Artikel 19. 
Als Grundlage der Werthsbestimmung dienen im Allgemeinen die am Orte der Herstel- 
lung üblichen Preise des Materlals einschließlich der etwaigen Transportkosten und der Arbeit. 
Artikel 20. 
Bauholz, welches Dritte ganz oder theilweise unentgeltlich zum Baue zu leisten oder in 
Geld zu vergüten haben, ist im entsprechenden Rohmaterialwerthe von der Schätzungssumme 
in Abzug zu bringen; es kann jedoch der Leistungspflichtige diesen Betrag sich besonders ver- 
sichern lassen. 
Artikel 21. 
Die Schätzung kann außer dem Falle des Absatz 2 durch den Brandversicherungs-In- 
spector oder seinen Gehilfen oder einen anderen tauglichen Bauverständigen vorgenommen werden. 
Die Brandversicherungskammer hat für jeden Districtsverwaltungsbezirk eine entsprechende An- 
zahl solcher Bauverständiger aufzustellen, eidlich verpflichten zu lassen und öffentlich bekannt 
zu geben. 
Für die Einwerthung von Gegenständen, deren Schätzung besondere Sachkenntniß voraus- 
setzt, sind von der Brandversicherungskammer für jeden Regierungsbezirk in gleicher Weise be- 
sondere Sachverständige, unter welchen auch gualificirte Bedienstete der Anstalt sein können, 
aufzustellen und öffentlich bekannt zu geben. « 
Den Versicherungsnehmern steht die Wahl unter den verpflichteten Schätzern offen. 
Artikel 22. 
Das Schätzungsergebniß ist von dem Versicherungsnehmer mit dem schriftlichen Antrage 
auf Größe und Art der gewünschten Versicherung entweder unmittelbar oder auch durch Ver- 
mittlung der Gemeindebehsrde dem Brandversicherungs-Inspector vorzulegen. 
Artikel 23. 
Die zur Regelung des Schätzungsverfahrens erforderlichen Anordnungen, insbesondere die 
Form der zu verwendenden Tabellen, sowie die Form der Antragstellung Seitens des Versiche- 
rungsnehmers werden durch eine von dem einschlägigen Staateministertum zu erlassende In- 
struction festgesetzt.
	        
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