Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 24. 
Der Brandversicherungsinspector hat die von dem Versicherungsnehmer ihm gemachte 
Vorlage, und wenn er die Schätzung nicht selbst vorgenommen hat, besonders diese sofort einer 
genauen Prüfung zu unterstellen und mit seinem Gutachten der Brandversicherungskammer un- 
gesäumt einzusenden. 
Artikel 25. 
Die Brandversicherungskammer bescheidet sofort den Antrag, trägt die von ihr festgestellte 
Versicherung in das Grundbuch ein, und fertigt die Aufnahms-Urkunde aus. 
Artikel 26. 
Die Aufnahms-Urkunde ist dem Antragsteller durch die Gemeindebehörde zustellen zu lassen, 
welche daraus von der Versicherung Kenntniß zu nehmen hat. 
Artikel 27. 
Gegen den Bescheid der Brandversicherungskammer steht dem Antragsteller und der Ge- 
meindebehörde der Einspruch zu. Derselbe ist innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 14 
Tagen, vom Tage der Eröffnung bezw. Zustellung an laufend, bei der Districtscerwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der betreffende Versicherungsgegenstand gelegen ist, anzumelden und zu 
begründen. 
Die Districtsverwaltungsbehörde entscheidet über den erhobenen Einspruch nach Vornahme 
der erforderlichen Erhebungen und Einvernahme des Brandversicherung tors 
In zweifelhaften Fällen kann dieselbe ein Gutachten der technischen Staatsbehörde oder eines 
sonstigen Sachverständigen erholen. 
Gegen den Ausspruch der Districtsverwaltungsbehörde steht dem Antragsteller, der Brand- 
versicherungskammer und der Gemeindebehörde das Recht der Berufung zu. 
Artikel 28. 
Eine Erhöhung der Brandversicherungssumme kann auf Grund einer vom Brandversiche- 
rungsinspector vorgenommenen oder geprüften Schötzung oder einer von demselben bethätigten 
Schätzungsrevision, welche nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrage vorgenommen worden 
sind, beantragt werden.
	        
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