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Eine Zurückerstattung der vor der Herabsetzung bereits eingezahlten Beiträge oder eine
Abrechnung derselben an späteren Beiträgen findet nicht statt.
Von jeder Abänderung der Versicherung ist durch die Brandversicherungskammer dem
Versicherten alsbald Nachricht zu geben. Bei Abminderung der Versicherungssumme ist auch
zur allenfallsigen Berichtigung des bezüglichen Eintrages im Hypothekenbuch und Benachrichti-
gung der Hypothekgläubiger dem einschlägigen Hypothekenamte ungesäumt Kenntniß zu geben.
Der Versicherte ist im Falle einer Abänderung der Versicherung zur Anregung des im
Art. 27 festgesetzten Einspruchsverfahrens berechtigt.
Artikel 33.
Die Kosten der Schätzung hat der Antragsteller zu vergüten; es ist jedoch für dieselbe,
wenn sie der Brandversicherungs-Inspector oder sein Gehilfe bei Dienstreisen oder bei gelegent-
licher Anwesenheit vorgenommen hat, eine höhere Gebühr, als sie den sonst aufgestellten Sach-
verständigen zusteht, nicht zu entrichten.
Die Kosten der technischen Revision hat die Anstalt zu tragen; wenn jedoch solche auf
Antrag der Versicherten stattgefunden hat und letzterer unbegründet befunden worden ist, trägt
der Antragsteller die Kosten.
Die Kosten des Einspruchsverfahrens treffen im Falle der Grundlosigkelt des Einspruches
den Einsprechenden, außerdem die Anstalt.
Vierte Abtbeilung.
Recht der Mitglieder auf Entschädigung.
Artikel 34.
Jedes Mitglied der Anstalt hat den Rechtsanspruch, vorbehaltlich der in Art. 44, 45 und
46 gegebenen Beschränkung, aus den Mitteln der Anstalt nach den im Art. 50 festgestellten
Grundsätzen die Vergütung jener Schäden zu erhalten, welche an seinen versicherten Gebäuden
oder Zugehhrungen durch Brand oder behufs Löschung eines Brandes entstehen.
Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf diejenigen versicherten Gebäude, in welchen es zwar
nicht gebrannt hat, welche aber selbst oder an den versicherten Zugehörungen bei Gelegenheit
und in Folge eines in einem anderen Gebäude ausgebrochenen Brandes beschädigt oder zur
Hemmung des Feuers ganz oder zum Theil niedergerissen werden.