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Beschädigung durch Blitz mit oder ohne Entzündung begründet ebenfalls den Entschädi-
gungsanspruch an die Anstalt.
Tritt die Beschädigung vor Beendigung des Einspruchsverfahrens ein, so bilden die in
diesem Verfahren rechtskräfiig festgestellten Versicherungsverhältnisse die Grundlage der Ent-
schädigung.
Artikel 35.
Die Versicherung wirkt unbeschränkt und unbedingt in allen Brandfällen, bei welchen dem
Bersicherten weder eine vorsätzliche noch fahrlässige Brandstiftung im Sinne des Strafgesetzbuches
zur Last liegt.
Insbesondere tritt diese Wirkung auch bei Feuersbrünsten ein, welche in Standquartieren,
bei Durchzügen und Einquartierungen durch das Militär oder das militärische Gefolge verursacht
werden. 6U
Artikel 36.
Wer in Ansehung des erlittenen Brandschadens des Verbrechens oder Vergehens der Brand-
stiftung oder des Betruges an der Anstalt als schuldig erkannt ist, verliert seinen ganzen Ent-
schädigungsanspruch.
Artikel 37.
Entsteht in Kriegszeiten ein Brand in Folge strategischer Anordnungen oder militärischer
Operationen, so gilt die Versicherung nur für den dritten Theil derjenigen Ersatzsumme, welche
der Beschädigte im Falle eines gewöhnlicheu Brandes erhalten haben würde.
Wird dem Beschädigten der erlittene Schaden aus anderen Kassen entweder vollständig
oder mit mehr als zwei Drittheilen ersetzt, so hat derselbe ersteren Falles die aus der Anstalt
empfangene Entschädigungssumme ganz, letzteren Falles nur so viel zurückzubezahlen, als der
empfangene Betrag die Gesammtsumme übersteigt.
Die Anstalt ist berechtigt, die auf solche Weise anfallenden Summen bei denjenigen
Cassen, bei welchen der Ersatz geleistet wird, mit Beschlag zu belegen.
Ergeben sich Zweifel, ob ein Brand unter die im Art. 35 Abs. 2 oder unter die im
gegenwärtigen Artikel Abs. 1 bezeichneten Fälle zu zählen sei, so hat die einschlägige Districts-
verwaltungsbehörde unter Vorbehalt der Berufung darüber zu entscheiden.
Artikel 38.
Die Entschädigung für ein Gebäude wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 39
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