Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2) bei Zugehöruungen je nach Maßgabe des gelieferten Verwendungsnachweises; 
b) bei geringeren Schäden über 100 Mark dle Gebäudeentschädigung zur Hälfte nach be- 
gonnenem Anfahren der Baumaterialien, zur anderen Hälfte nach Vollendung der Re- 
paratur, die Entschädigung für Zugehörungen gleichfalls in zwei Hälften nach Maßgabe 
des gelieferten Verwendungsnachweises; 
) bei Reparaturen im Betrage von 100 Mark und darunter erst nach Vollendung dieser 
Reparaturen. 
Den Beschädigten steht indessen die Befugniß zu, Accorde zur Wiederherstellung der Ent- 
schädigungsobjecte auf die Entschädigungssumme abzuschließen, eventuelle Anweisungen auf die- 
selbe auszustellen und diese sämmtlichen Handlungen bei der Districtsverwaltungsbehörde kosten- 
frei protokolliren zu lassen. 
Kann der Beschädigte nachweisen, daß der Kostenaufwand für die Wiederherstellung mehr 
betragen habe, als die Entschädigungssumme im Ganzen oder in den nach Abs. 1 treffenden 
Fiisten, so ist dieselbe dem Beschädigten, vorausgesetzt, daß bei Neubauten das Gebäude voll- 
ständig unter Dach gebracht ist, insoweit auszubezahlen, als die nachgewiesene Summe beträgt. 
Wenn der auf Wiederherstellung der Versicherungsobjecte erwachsene Kostenaufwand er- 
wiesenermassen geringer ist, als die Entschädigungssumme, so fällt der Mehrbetrag der letzteren 
der Brandversicherungsanstalt anheim. 
Artikel 42. 
Die Wiederherstellung der Versicherungsobjecte hat längstens innerhalb fünf Jahren vom 
Tage der Brandbeschädigung an zu geschehen, widrigenfalls der Anspruch auf Entschädigung 
ganz, oder, wenn die Wiederherstellung theilweise erfolgt, soweit verloren geht, als die Ent- 
schädigungssumme nicht verwendet ist. Ausnahmsweise und wenn hiefür erhebliche Gründe be- 
stehen, kann die obige Frist von der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, auf an- 
gemessene Zeit verlängert werden, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Entschädigungssumme der 
Anstalt anheimfällt. 
» Artikel 43. 
Entschädigungsgelder können mit Ausnahute der im Art. 41 Abs. 2 bezeichneten Fälle unter 
keiner Voraussetzung zu Gunsten eines Gläubigers des Beschädigten mit Arrest belegt oder über- 
haupt Gegenstand der Hilfsvollstreckung werden. Sie können jedoch mit der Boustelle als ein
	        
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