Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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mit derselben verbundenes und den Werth des Gebäudes vertretretendes Recht unter der Be- 
dingung des Wiederaufbaues frei oder im Wege der Hilfsvollstreckung veräußert werden. Der 
Erwerber erhält die Entschädigungsgelder in einem solchen Falle in dem Maße ausbezahlt, wie 
sie der vorige Eigenthümer erhalten haben würde. 
Artikel 44. 
Ist gegen den Versicherten wegen fahrlässiger Brandstiftung Strafverfahren eingeleitet, und 
ist der Beschädigte der allein Bezugsberechtigtigte, so ist die Entschädigung bis zur beendigten 
Untersuchung zurückzubehalten und ein Accord oder eine Anweisung hierauf nur insoweit zu 
honoriren, als der Rückersatz des so Angewiesenen für den Fall richterlich ausgesprochener Ver- 
urtheilung des Angeschuldigten durch hypothekarische Versicherung auf das neue Gebäude, durch 
Bestellung anderweitiger Hypotheken oder durch Deponirung vollgiltiger Papiere, oder durch 
Bürgschaft vollständig sicher gestellt erscheint. 
Artikel 45. 
Während des Strafverfahrens gegen den Versicherten wegen vorsätzlicher Brandstiftung darf 
die Entschädigungssumme, wenn der Beschuldigte der allein Bezugsberechtigte ist, nicht aus- 
bezahlt werden, und es ist dem Versicherten auch nicht gestattet, auf Rechnung der Entschädigungs- 
summe Accorde abzuschließen und eventuelle Anweisungen auf dieselbe auszustellen. 
Artikel 46. 
Haftet auf dem beschädigten Gebäude eines wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Brand- 
stiftung beschuldigten Veisicherten eine Hypothek, oder sind Miteigenthumsverhältnisse in Frage, 
so wird zwar zum Besten der Gläubiger oder Miteigenthümer die Entschädigung gegen seiner- 
zeitige Rückvergütung aus dem Vermögen des Schuldigen von der Anstalt vorgeschessen, jedoch 
zu keinem anderen Zwecke, als zu dem der Wiederherstellung der abgebrannten oder beschädigten 
Versicherungsobjecte. ç 
Die Brandversicherungskammer ist berechtigt, die festgesetzte Entschädigungssumme im 
nächst offenen Range als Hypothek auf das Grundvermögen des Beschuldigten ohne vorgängige 
ausdrückliche Erklärung desselben eintragen zu lassen.
	        
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