Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Verhältnisse dieses Theiles der Baukosten zu den Kosten des ganzen Grundaufbaues aus der 
Größe der Versicherungssummen berechnet, jedoch darf die Entschädigungssumme den Betrag 
des wirklich erlittenen Schadens nicht übersteigen. 
Die Entschädigung für Zugehörungen wird in gleicher Weise ermittelt, und hiebei der 
Schaden an Einrichtungen für Gewerbs= und Fabriksbetrieb, insbesondere an Maschinen und 
Werkeinrichtungen unter Berücksichtigung des durch Gebrauch, Alter, Systemveränderung, Betriebs- 
stillstand oder ungenügende Unterhaltung entstandenen Minderwerthes bemessen. 
Artikel 51. 
Die Beschreibung und Schätzung des Schadens ist schriftlich aufzunehmen, am Schlusse 
der Schätzung sogleich die Entschädigungssumme zu berechnen, und den anwesenden Betheiligten 
zu eröffnen. Die von diesen etwa abgegebenen Erklärungen sind kurz zu konstatiren. 
Bruchtheile unter fünfzig Pfennige werden nicht, fünfzig Pfennige und mehr gleich einer 
Mark gerechnet. 
Der Brandversicherungsinspector hat sodann die Verhandlungen ungesäumt der Brandver- 
sicherungskammer vorzulegen, welche die Entschädigungssumme unter kurzer Begründung sofort 
und längstens innerhalb sechs Wochen nach eingetretenem Schaden festsetzt. 
Artikel 52. 
Wird nach Erhebung oder Festsetzung des Schadens eine durch den Brand entstandene 
Beschädigung entdeckt, welche bei der ersten Schätzung nicht bemerkbar gewesen ist, so ist bezüg- 
lich dieser Beschädigung auf Antrag eine nachträgliche Schätzung auf die im Art. 51 vorge- 
schriebene Weise vorzunehmen, und nach deren Ergebniß die Entschädigung festzusetzen. 
Der Antrag auf eine solche nachträgliche Schätzung ist innerhalb eines Jahres, vom Tage 
des Brandes an gerechnet, bei der Gemeindebehörde zu stellen, welche hievon dem Brandver- 
sicherungsinspector zur weitern Behandlung Kenntniß zu geben hat. 
Artikel 53. 
Gegen dle von der Brandversicherungskammer in dem Falle des Art. 51 und 52 zu 
bewerkstelligende Schadensfestsetzung steht dem Berechtigten das Einspruchsrecht nach Maßgabe 
des Art. 27 zu. 
Verlangt der letztere eine nochmalige Schätzung, so hat er bei der Erhebung des Ein- 
spruches sofort einen bei der ersten Schätzung nicht betheiligten Sachverständigen zu benennen.
	        
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