Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Sechste Abtheilung. 
Beiträge der Mitglieder und Vermögen der Anstalt. 
Artikel 66. 
Der Gesammtbedarf der Anstalt zur Deckung aller derselben obliegenden Leistungen wird 
nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit von sämmtlichen Mitgliedern der Anstalt bestritten. 
Arikel b7. 
Der Beitrag jedes Einzelnen richtet sich nach der Größe der Versicherungssumme und 
nach der Feuergefährlichkeit des versicherten Objectes. 
Die Feuergefährlichkeit eines Objectes wird einestheils nach dessen Bauart, anderntheils 
nach den im Art. 60 bezeichneten Merkmalen bemessen. 
Artikel 58 
Nach der Bauart zerfallen die Gebäude in vier Classen, von welchen: 
die erste Classe die massiven Gebäude mit harter Dachung, 
die zweite Classe die Gebäude von Stein= oder Lehmstein = Fachwerk mit 
harter Dachung, 
die dritte Classe die Gebäude vom Lehmsteckenwerk oder Holz mit harter 
Dachung, sowie die massiven Gebäude mit weicher Dachung, 
die vierte Classe alle übrigen Gebäude umfaßt. 
Eine Eindeckung, welche ganz aus Stein oder Metall oder durch Ministerialvorschrift 
ihnen gleichgestellten Materialien besteht, ist als harte, jede andere als weiche Dachung zu 
betrachten. 
Artikel 59. 
Die in diesen Classen eingereihten Gebäude zahlen, soferne bei ihnen weitere Merkmale 
der Feuergefährlichkeit nicht gegeben sind, in der Regel einen Jahresbeitrag von 
10 Pfennigen in der 1. 
13 „ „„II. 
20 „ „ III. 
25 ( „ „ IV. 
Classe von je hundert Mark der Versicherungssumme.
	        
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