Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 72. 
Die Beiträge für die nach Art. 3 Ziff. 7 der Anstalt einverleibten Gebäude hat der 
Massaverwalter aus den Massageldern zu leisten, ohne deshalb einer besonderen Genehmigung 
zu bedürfen. 
Artikel 73. 
Bei Gebäuden der Kirchen= und Wohlthätigkeits-Stiftungen, dann der Schulen sind die 
Beiträge von den primär Baupflichtigen zu berichtigen. 
Ist die primäre Baupflicht noch streitig, so liegt den betreffenden Stiftungen, und bei 
Schulen ohne Vermögen den betreffenden Schulgemeinden die Verbindlichkeit ob, die fraglichen 
Beiträge zu leisten, vorbehaltlich ihrer Entschädigungsansprüche an den eigentlich Verpflichteten. 
Artikel 74. 
Die Berichtigung der Versicherungsbeiträge bei den im Art. 3 Ziff. 4 bezeichneten Gebäuden 
fällt, insoferne bieher durch Gesetz oder Herkommen nicht anders bestimmt war, den primär 
Baupflichtigen zur Last. 
Ist der Pfründebesitzer selbst der primär Baupflichtige, und bietet das reine Einkommen 
der Pfründe ohne Schmälerung der Congrua die Mittel zur Leistung der Beiträge nicht, so ist 
der Ausfall von Demjenigen zu decken, welchem die subsidiäre Baupflicht obliegt. 
Ist die Baupflicht streitig, so hat die Gemeinde, für welche die Pfründe besteht, vorbe- 
haltlich ihrer Regreßansprüche an den eigentlich Verpflichteten, die erforderlichen Ergänzungs- 
beiträge vorzuschießen. 
Artikel 75. 
Die für die laufenden und rückständigen Brandversicherungsbeiträge bei dem gerichtlichen 
Vollstreckungsverfahren, sowie bei der Gant nach den einschlägigen Gesetzen bestimmten Vorzugs- 
rechte kommen auch den Stellvertretern (Art. 70, 73 und 74) rücksichtlich derjenigen Gelder 
zu Statten, welche sie zur Anstalt erweislich vorgeschossen haben. 
Siebente Abtbeilung. 
Austritt aus der Anstalt. 
Artikel 76. 
Jedes Gebäude bleibt so lange in der Anstalt, bis der Eigenthümer desselben entweder 
freiwillig austritt (Art. 77) oder aus der Anstalt ausgeschlossen wird (Art. 78); insbesondere
	        
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