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Artikel 88.
Die Behörden und amtlichen Personen, welchen die Geschäfte und Gelder der Anstalt
anvertraut sind, haften hiefür ebenso wie für alle anderen öffentlichen Dienstgeschäfte und Gelder.
Bei Haftungen aus der Amteführung oder Verwaltung der Brandversicherungsanstalt finden
die Bestimmungen der Prioritätsordnung S. 23 Nr. 5 Anwendung
Artikel 89.
Aus den regelmäßigen jährlichen Beiträgen wird ein Procent der Gesammtsumme zur
Unterstützung verunglückter Feuerwehrmännner und deren Hinterbliebenen, sowie zur Förderung
des FeuerlSschwesens verwendet.
In Jahren, in denen sich Actlvüberschüsse ergeben, kann das Staatsministerium aus diesen
bis zu 3 Procent der Gesammtsumme der regelmäßigen Beiträge zu gleichen Zwecken entnehmen.
Artikel 90.
Zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungs-
kammer, dann durch die Aufstellung der Brandversicherungsinspect und deren Functionäre
entstehen, hat die Anstalt jährlich an die Staatscasse eine Aversalsumme zu bezahlen, welche
in dem Finanzgesetze einer jeden Finanzperiode bestimmt werden wird.
Artikel 91.
Für Einhebung und Ablieferung der Beiträge einschließlich der Portoauslagen werden von
der Anstalt den Gemeindebehörden und den kgl Rentbeamten je 1 Procent, für unmittelbar
vom Rentamte perecipirte oder von ihm exequirte Beträge werden den kgl. Rentbeamten 1 1½ Procent
vergütet. Gerichtskosten und Executionsgebühren werden, insoweit sie nicht vom Beitragspflich-
tigen erhoben werden können, von der Anstalt besonders vergütet.
Artikel 92.
Alle in das Brandversicherungswesen einschlagenden Gegenstände und Geschäfte, die ge-
richtlichen sowohl als außergerichtlichen, werden tax= und stempelfrei behandelt.
Die Anstalt übernimmt diejenigen außerordentlichen Kosten, welche auf ihre Vertretung vor
Gericht etwa erlaufen.
Die Gebühren der Sachverständigen, welche zu Schätzungen oder zu anderen Geschäften im
Vollzuge dieses Gesetzes beigezogen werden, werden durch Ministerialvorschrift festgesetzt.