Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die vorerwähnten Geldstrafen fließen dem Vorschußfond der Anstalt zu. 
Ueberversicherungen von Gebäuden und deren Zugehörungen, welche wissentlich durch un- 
richtige Werthsangabe herbeigeführt wurden, sind gegen den Versicherten, sowie gegen den Sach- 
verständigen, welcher die Schätzung vorgenommen bat, mit Geld bis zu 300 Mark zu be- 
strafen, insoferne nicht die Handlung nach einem anderen Strafgesetze als Verbrechen oder Ver- 
gehen erscheint. 
Der Sachverständige haftet zugleich gemeinschaftlich mit dem Versicherten für alle durch 
die allenfalls nothwendig werdende technische Revision der Schätzung sich ergebenden Kosten. 
Eilfte Abtbeilung. 
Uebergangs- und Schlubbestimmungen. 
Artikel 97. 
Mit dem 1. October 1875 erlöschen die Verträge über die Versicherung jener außerhalb 
Bayern gelegenen Gebäude, welche sich nicht auf den von Bayern unnmschlossenen Enclaven be- 
finden, und der im Art. 9 neu ausgeschlossenen Gebäude. 
Artikel 98. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Wirksamkeit; mit dem gleichen 
Tage sind das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Feuerversicherungsanstalt für Gebäude in,den 
Gebietstheilen diesseits des Rheines betr. — Gesetzblatt 1852 Seite 641 bis 698 —, dann 
das Gesetz vom 24. Mai 1861, „die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 
28. Mai 1852 betr.“ Gesetzblatt 1861 Seite 5 bis 8 — nebst den hiezu erlassenen 
Vollzugsvorschriften aufgehoben; es sind jedoch die Betträge für das Jahr 187½5 nach den 
Normen des Gesetzes vom 28. Mai 1852 zu erheben und zu verrechnen. 
Die Beilträge nach dem gegenwärtigen Gesetze für das Jahr 1875/76 werden im ersten 
Quartale 1877/97, jene für das Jahr 1876/27 im zweiten Quartale 1879/27 erhoben. 
Die noch nicht berichtigten Beitragsquoten zum Vorschußfond sind mit Beitragsleiblung 
für 1875/76 zu entrichten. 
Die durch Art. 58 und Art. 60 Ziff. 2 und 3 gebotenen Aenderungen in den Classen 
und Graden der Feuergefährlichkeit erfolgen vom Tage der Publication dieses Gesetzes an bis