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Die vorerwähnten Geldstrafen fließen dem Vorschußfond der Anstalt zu.
Ueberversicherungen von Gebäuden und deren Zugehörungen, welche wissentlich durch un-
richtige Werthsangabe herbeigeführt wurden, sind gegen den Versicherten, sowie gegen den Sach-
verständigen, welcher die Schätzung vorgenommen bat, mit Geld bis zu 300 Mark zu be-
strafen, insoferne nicht die Handlung nach einem anderen Strafgesetze als Verbrechen oder Ver-
gehen erscheint.
Der Sachverständige haftet zugleich gemeinschaftlich mit dem Versicherten für alle durch
die allenfalls nothwendig werdende technische Revision der Schätzung sich ergebenden Kosten.
Eilfte Abtbeilung.
Uebergangs- und Schlubbestimmungen.
Artikel 97.
Mit dem 1. October 1875 erlöschen die Verträge über die Versicherung jener außerhalb
Bayern gelegenen Gebäude, welche sich nicht auf den von Bayern unnmschlossenen Enclaven be-
finden, und der im Art. 9 neu ausgeschlossenen Gebäude.
Artikel 98.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Wirksamkeit; mit dem gleichen
Tage sind das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Feuerversicherungsanstalt für Gebäude in,den
Gebietstheilen diesseits des Rheines betr. — Gesetzblatt 1852 Seite 641 bis 698 —, dann
das Gesetz vom 24. Mai 1861, „die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
28. Mai 1852 betr.“ Gesetzblatt 1861 Seite 5 bis 8 — nebst den hiezu erlassenen
Vollzugsvorschriften aufgehoben; es sind jedoch die Betträge für das Jahr 187½5 nach den
Normen des Gesetzes vom 28. Mai 1852 zu erheben und zu verrechnen.
Die Beilträge nach dem gegenwärtigen Gesetze für das Jahr 1875/76 werden im ersten
Quartale 1877/97, jene für das Jahr 1876/27 im zweiten Quartale 1879/27 erhoben.
Die noch nicht berichtigten Beitragsquoten zum Vorschußfond sind mit Beitragsleiblung
für 1875/76 zu entrichten.
Die durch Art. 58 und Art. 60 Ziff. 2 und 3 gebotenen Aenderungen in den Classen
und Graden der Feuergefährlichkeit erfolgen vom Tage der Publication dieses Gesetzes an bis