Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

.22. 335 
Hinsichtlich des §. 18 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 finden Wir Uns aus Anlaß 
der gesetzlichen Neuregelung der Immobili sicherungsanstalt bewogen, nach erzieltem Ge- 
sammtbeschlusse beider Kammern mit Gesetzeskraft zu verordnen, was folgt: 
„Der gemäß §. 18 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 für die Kosten der Immo- 
biliarbrandversicherungsanstalt von dieser an die Staatscassa zu leistende Aversalbeitrag 
wird vom Zeitpunkte der Errichtung der Brandversicherungskammer auf 193,300 fl. jähr- 
lich erhöht. Nach Maßgabe des Vollzuges des neuen Brandversicherungsgesetzes kommen 
die Zuschüsse in Wegfall, welche von der Brandversicherungs-Anstalt den Verwaltungsbe- 
hörden gewährt worden sind. 
Für die erste Einrichtung der Brandversicherungskammer kann dem Vorschußfonde 
die aus den Jahresüberschüssen der Anstalt zu refundirende Summe von 8000 fl. ent- 
nommen werden.“ 
  
S. 3. 
Den Haupt-Etat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern 
für das Jahr 1875 betreffend. 
Wir haben im Hinblicke auf §. 6 Absatz 4 des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode 1874 
und 1875 vom 2.. Juli 1874 dem Landtage den auf der Grundlage des Reichsmilitäretats ent- 
worfenen Haupt-Etat der Militär-Verwaltung des Königreiches Bayern für das Jahr 1875 zur 
verfassungsmäßigen Feststellung vorlegen lassen und sanctioniren hiemit den bezüglichen Gesetzent- 
wurf nebst Beilage in der von beiden Kammern beschlossenen und nachfolgend unter Ziffer 1 ver- 
kündeten Fassung. 
S. 4. 
Einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, 
haben Wir mit der von den beiden Kammern beschlossenen Modification Unsere Genehmigung 
ertheilt und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer 11 folgen. 
G. 5. · 
Die durch die Einführung des Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
bedingten Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich 
Bayern betreffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe, „die durch die Einführung des Militärstrafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich bedingten Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich 
Bayern betreffend", in der Fassung, welche mit Beirath und Zustimmung der hiezu durch Art. 142 
53. 
3. 
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