Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 22. 337 
Landtages erlangt hat, wurde demselben Unsere Sauction ertheilt und folgt das hienach erlassene 
Gesetz unter Ziffer VII. 
½z*r 
. 11. “ 
Die bayerische Hypotheken= und Wechsel-Bank betreffend. 
Der Gesetzentwurf, „die bayerische Hypotheken= und Wechselbank betreffend,“ ist von Uns 
nach erklärter Zustimmung beider Kammern sanctionirt worden; das demgemäß ausgefertigtee 
Gesetz ist unter Ziffer VIII beigefügt. 7?, 
* 
S. 12. 
Die Erwerbung der königlich privilegirten bayerischen Ostbahnen für das 
königlich bayerische Staatsärar betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, „die Erwerbung der k. priv. bayerischen Ostbahnen für das k. bayerische 
Staatsärar betreffend“, haben Wir in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere 
' Sanction ertheilt und folgt das hiernach ausgefertigte Gesetz in der Beilage Ziff. 1X. 
II. Abschnitt. 
Uachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staats-Einnahmen. 
S. 13. 
Wir haben dem Landtage über die Verwendung der den Centralsonds zugewiesenen Staats- 
Einnahmen in den Jahren 1870, 1871 und 1872 genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch 
den Bestimmungen des Titel VII §. 10 der Verfassungsurkunde Genüge leisten lassen. 
B 
Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt. 
S. 14. 
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt, der Pensions-Amortisationscassa, der 
Eisenbahnbau-Dotationscassa, dann der Grundrenten- Ablösungscassa des Staates in den Jahren 
1870, 1871 and 1872 sind dem Landtage genaue Nachweisungen vorgelegt und hiedurch die Be- 
stimmungen des Titel VII 8§. 11 und 16 der Verfassungsurkunde erfüllt worden. 
 
	        
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