Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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in dieser Eigenschaft bereits zurückgelegte Dienstzeit bei Bemessung der Dienstalterszulagen in 
Gemäßheit der im Landtagsabschiede vom 10. November 1861 Abschnitt III K&. 8 gegebenen 
Zusicherung wie bisher in Anrechnung bringen lassen. 
S. 4. 
Die Bestimmungen über die Verwendung der von den Studienlehrern an den vollständigen 
und unwollständigen isolirten Lateinschulen zu entrichtenden Anstellungstaren und Wittwen= und 
Waisenfondsbeiträge werden durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 
g. 6. 
Gegenwaͤrtige für alle Landestheile giltige Verordnung tritt mit 1. Jamuar 1875 in 
Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 8. Januar 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. L#u#. 
Auf Könielich Allerhöchsten Befehl: 
er Generalsecretär, 
Mierr hee v. Bezold. 
  
Bekanntmachung, die Gesuche um die Bewilligung zur Verbringung einer Leiche vom Sterbe- 
orte an einen anderen als den ordnungsgemäßen Ort der Beerdigung betr. 
Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf §F. 8 der Bekanntmachung vom 27. September 1862 (Regierungs- 
blatt von 1862 S. 2245) und auf die Bekanntmachung vom 11. Februar 1867 (Regierungs- 
blatt von 1867 S. 129) wird hiemit eröffnet, daß im Königreiche Sachsen in Folge der mit 
dem 15. November 1874 in Wirksamkeit getretenen Trennung der Verwaltung von der Justiz 
in der unteren Instanz an die Stelle der Gerichtsämter, welche neben den Stadträthen zur 
Ausstellung von Leichenpässen zuständig waren, die Amtshauptmannschaften und für den Bereich 
der fürstlich und gräflich Sch nburg'schen Receßherrschaften die Königliche Verwaltungs= 
Commission zu Glauchau getreten sind. 
München, den 31. December 1874. 
v. Pleufer. 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt.
	        
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