Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Der Berücksichtigung des weiter an Uns gebrachten Wunsches, für den Umfang desganzen 
Königreichs zu dem oben angegebenen Zwecke eine Centralkasse zu errichten, stehen jedoch gewichtige, 
in der Verschiedenheit der Organisation der beiden Landesanstalten für Gebäude-Versicherung 
liegende Bedenken entgegen. 
B. 
Wünsche und Anträge zu den Nachweisungen. 
§. 31. 
Dem an Uns gebrachten Wunsche der beiden Kammern, 
„es sei die Staatshilfe aus dem Central-Nebenfonde für Industrie und Cultur nur 
dringenden wirthschaftlichen Bedürfnissen unter Ausschluß der Privatinteressen und der 
Privatindustrie zuzuwenden," 
ertheilen Wir Unsere Zustimmung und beauftragen Unser Staatsministerium des Innern, zum 
Vollzuge dessen das Geeignete zu verfügen. 
C. 
Gesondere Wünsche und Anträge. 
8. 32. 
Die Abänderung des Artikels 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Nooember 1861 
über die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse des Landtages wegen Abänderung des Artikels 19 Absatz 1 des Ge- 
setzes vom 10. November 1861 über die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 
ist durch das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 3. August 1874 Nr. 36 veröffentlichte Gesetz 
dieses Betreffes bereits entsprochen worden. 
S. 33. 
Den Artikel 28 des Gesetzes vom 26. December 1871 über den Vollzug der Ein- 
führung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betreffend. 
Der Gesammtbeschluß beider Kammern vom 11. Juni 1874 hat durch das im Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 36 publicirte Gesetz vom 27. Juli 1874 „den Artikel 28 des Gesetzes vom 
26. December 1871 über den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich in Bayern betreffend“ seine Erledigung gefunden.
	        
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