Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8. 34. 
Die Abänderung des Gesetzes vom 29. December 1873, die Todeserklärung der 
in Folge des Krieges von 1870|/71 vermißten Personen betreffend. 
Dem hierauf gerichteten Gesammtbeschlusse vom 30. Juni 1874 ist durch das von Uns unter 
dem 27. Juli 1874 sanctionirte Gesetz „die Todeserklärung der in Folge des Krieges von 1866 
vermißten Personen betreffend“ (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 36) willfahrt worden. 
8. 35. 
Die Führung einer Eisenbahn von Nördlingen nach Dinkelsbühl anstatt von 
Wassertrüdingen nach Dinkelsbühl betreffend. 
Der von den beiden Kammern des Landtages unterm 13. Jannar 1874 an Uns gebrachten 
Bitte: 
„mit thunlichster Beschleunigung die generellen Erhebungen über eine Eisenbahnlinie 
Nördlingen— Dinkelsbühl vornehmen zu lassen und selbe noch dem gegenwärtig versam- 
melten Landtage mittheilen zu wollen, ohne daß jedoch die begonnene Detailprojectirung 
der Linie Dinkelsbühl—Wassertrüdingen dadurch verzögert werde“, 
ist entsprochen und durch das Gesetz vom 27. Juli 1874, „den Mehrbedarf für einige theils im 
Baue vollendete, theils noch in der Ausführung begriffene Staatsbahnen betreffend“, der Erbau- 
ung einer Eisenbahn von Nördlingen nach Dinkelsbühl an Stelle der in dem Gesetze vom 29. 
April 1869 Art. 3 Ziffer 11 aufgeführten Bahn von Wassertrüdingen nach Dinkelsbühl Unsere 
Genehmigung ertheilt worden. 
S. 36. 
Die Erbauung einer Vicinal-Eisenbahn von Altdorf nach Feucht betreffend. 
Entsprechend dem gestellten Antrage der beiden Kammern, 
„dahin zu wirken, daß den Wünschen der Stadtgemeinde Altdorf auf Erbauung 
einer Vicinalbahn zwischen Altdorf und Feucht Rechnung getragen werde“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des k. Hauses und des NAeußern, hierwegen das Er- 
forderliche im Hinblicke auf Art. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869, „die Ausdehnung und Ver- 
vollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vicinalbahnen betreffend“, 
einzuleiten. 
§. 37. 
Die Revision der gesetzlichen Vorschriften über Schutzwaldungen betreffend. 
Auf den von beiden Kammern gestellten Antrag, 
„es sei die k. Staatsregierung zu ersuchen, eine Revision der gesetzlichen Vorschriften 
über Schutzwaldungen vorzunehmen und dem Landtage baldmöglichst einen Gesetzentwurf 
über diesen Gegenstand vorzulegen," 
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